Die Definition der geringfügigen Beschäftigung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Definition, geringfügige Beschäftigung, Arbeitstage, 400-€-Grenze
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Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?

• Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 € beträgt (Entgeltgeringfügigkeit) oder eine Beschäftigung vorliegt, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt wird, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt 400 € übersteigt (Zeitgeringfügigkeit).
• Geringfügige Versicherungsverhältnisse unterliegen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Besonderheiten.
• Die Arbeitnehmer sind von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale in Höhe von 30 Prozent an die Minijobzentrale (Knappschaft Bahn und See). Davon verteilen sich 13 Prozent auf die Kranken- und 15 Prozent auf die Rentenversicherung. Mit den restlichen 2 Prozent werden pauschal die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten.
• Für Arbeitnehmer, die in einem Privathaushalt beschäftigt werden, zahlt der Arbeitgeber nur pauschal 12 Prozent.
• Mehrere geringfügige Beschäftigungen des Arbeitnehmers werden zusammengerechnet. Soweit die 400-€-Grenze überschritten wird, gelten beide Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als geringfügig.
• Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupteinkommen ausgeübt werden, ohne dass beide Einkünfte zusammengerechnet werden.
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Arbeitsvertrag schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei der Teilzeitarbeit.

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