Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeit
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Erst vor kurzem war in den Tageszeitungen von einem historisch niedrigem Krankenstand in Deutschland zu lesen. Arbeitnehmer fehlten in der ersten Hälfte des Jahres 2009 scheinbar so selten wie noch nie zuvor. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer krank wird? Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern?

Im Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn". Das heißt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keine Vergütung erhält, wenn er nicht arbeitet. Der Arbeitgeber kann also bei Nichterfüllung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers seine Leistung verweigern.

Die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn" ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Regelungen hierzu finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht laut § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG dann, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass er dies zu verschulden hat. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegeben werden.

1. Vierwöchige Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gem. § 3 Abs. 3 EntgFG, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer in dieser vierwöchigen Wartefrist nicht tatsächlich gearbeitet haben muss. Entscheidend ist allein der rechtliche Bestand.

Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.

Eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht dann ab dem 1. Tag nach Ablauf der Wartezeit.

2. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Weiterhin ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff wird definiert als regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf und als Folge die Arbeitsunfähigkeit verursacht (s. z.B. Urteil des BAG vom 5.4.1976 – 5 AZR 397/75). Keine Krankheit ist daher z.B. die Schwangerschaft.

Die Krankheit löst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch nur dann aus, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit führt (s. z.B. Urteil des BAG vom 26.7.1989 – 5 AZR 301/88). Dies ist dann der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

3. Kein Verschulden des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann zu, wenn er die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Ein Verschulden liegt vor, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kausal auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten beruht (s. z.B. Urteil des BAG vom 28.2.1979 – 5 AZR 611/77). Interessant ist hier vor allem die Einordnung von Sportunfällen. Ein Verschulden von Sportverletzungen ist beispielsweise bei einer Verletzung aufgrund der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart gegeben. Bei der Einordnung, was in rechtlicher Hinsicht als gefährliche Sportart anzusehen ist, wird vor allem darauf abgestellt, ob das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein geübter und gut ausgebildeter Sportler einer unbeherrschbaren Gefahr ausgesetzt ist. Wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich betrachtet.

Ein anderes Beispiel für eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit wäre ein Sturz bei Volltrunkenheit (s. z.B. Urteil des BAG vom 11.3.1987 – 5 AZR 739/85).

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grds. einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch existiert maximal für die Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer wiederum Krankengeld von der Krankenkasse.