Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers angesichts von Mobbing, Bossing und anderweitigen Schikanen eine leere Worthülse?

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Prominente Namen schützen nicht vor unethischem und rechtswidrigem Verhalten. Wer denkt, dass bekannte Firmen fürsorglicher mit ihren Mitarbeitern umgehen, als der auf den ersten Blick knorrige Chef eines Mittelstandsunternehmens, täuscht sich. Landauf und landab werden Arbeitnehmer schikaniert, gemobbt und unter Druck gesetzt – und das in zum Teil weltbekannten Firmen.

Die Methoden heißen: Abmahnakkord, Abschusslisten, Schikane, Mobbing, Bossing. Um den Marktanteil zu halten oder auszubauen werden Personalkosten gedrückt, wo es nur geht. Ziel vieler Firmen ist es, langjährige Mitarbeiter, die ein hohes Lohnniveau erreicht haben oder von früher ein hohes Lohnniveau mitschleppen, zu entlassen oder zum Aufgeben zu veranlassen.

Manch ein Arbeitnehmer erhält wegen nichtiger Anlässe reihenweise Abmahnungen. Andere  werden schikaniert (Mobbing) und stehen kurz davor, unter Drohung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder in ihrer Verzweiflung selbst zu kündigen. Wieder andere erhalten den 10. befristeten Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber erscheint in solchen Situationen allmächtig, fast despotisch.

Das Gesetz und die Gerichte sehen hier andere Regeln vor. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz setzt hohe Hürden für eine Kündigung – insbesondere für die fristlose. Befristete Verträge sind nur ausnahmsweise und nur über einen relativ kurzen Zeitraum möglich. Der zuvor übermächtige Arbeitgeber muss sich im Prozess dem Gesetz und der Entscheidung des Richters unterordnen – für viele Arbeitnehmer eine neue – befreiende – Erfahrung.

Arbeitgeber die Mobbing dulden, fördern oder sogar selber mobben (bossen) machen sich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer kann außerdem Unterlassung fordern.

Auch gegen schikanöse Behandlungen, z.B. die Versetzung an einen ungeliebten Arbeitsort oder die Zuweisung einer „Strafarbeit“ kann man sich zur Wehr setzen.
 
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie sich in die Enge getrieben fühlen, sind meist auch Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Bei einer Kündigung schützt Sie das Kündigungsschutzgesetz. Aus einem angesichts einer Drohung unterzeichneten Aufhebungsvertrag kann Sie ein erfahrener Fachmann vielleicht  retten. Zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt werden. Nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen das Arbeitsrecht (noch) bietet. Gewarnt werden muss aber vor eigenmächtigem Handeln. Insbesondere die unbegründete Arbeitsverweigerung kann zu einer Abmahnung und unter Umstände sogar zu einer Kündigung führen.  

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Eine schlechte Personalwirtschaft kann eine Firma an den Rand des Ruins führen. Ein nachhaltig starkes Wirtschaftsunternehmen kann nur mit einer motivierten und harmonischen Mannschaft entstehen und prosperieren. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter den Betriebsablauf stört und zunehmend zur Belastung wird, gibt es wirkungsvollere und – vor allem – rechtlich unbedenklichere Maßnahmen, als Mobbing und Bossing. Lassen Sie sich vor entsprechenden Maßnahmen von einem Fachmann beraten.