Die Kita ist ein Tendenzbetrieb

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Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Das Arbeitsgericht Berlin hat (Beschluss vom 8. März 2011; Az: 52 BV 17560/10) entschieden, dass eine Berliner Kindertagesstätte ein Tendenzbetrieb ist.

Der Betriebsrat wendete ein, dass in der Kita auch Betreuungsleistungen erbracht werden und diese keinen Tendenzschutz genießen. Weiter wendete der Betriebsrat ein, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.01.1987 der erzieherischen Tendenzbestimmung nur dann gedient werde, wenn durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemein bildender oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit eines Menschen geformt wird. Das werde in der Kita nicht geleistet.

Das Gericht konnte sich der Ansicht des Betriebsrates nicht anschließen und erklärte:

„Dies rechtfertigt jedoch auch die Ausweitung des Erziehungsbegriffs auf vorschulische Einrichtungen, insbesondere das Kinderhaus des Arbeitgebers. Denn nach Art. 6 Abs. 2 GG ist das Erziehungsrecht der Eltern für ihre Kinder grundgesetzlich geschützt. Soweit die Eltern ihre Kinder in eine Kindertagesstätte geben, übertragen sie ihr grundgesetzlich geschütztes Erziehungsrecht insoweit für diesen Zeitraum auf die Kindertagesstätte. …

Auch wenn insoweit die planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemein bildender oder berufsbildender Fächer unterbleibt, handelt es sich hierbei um eine unmittelbare Zielsetzung zur Erziehung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. …"

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.