Die Kündigungsschutzklage - nicht nur bei Kündigung

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Elternzeit ist kein Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes

In der letzten Zeit häufen sich in unserer Kanzlei Fälle, bei denen Arbeitnehmer aus der Elternzeit kommen und der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitsplatz sei weg. Einige zahlen den Lohn nicht mehr, andere behaupten, das Arbeitsverhältnis sei durch mündliche Kündigung einer Partei beendet worden. Der Arbeitnehmer versteht die Welt nicht mehr, obwohl er keine Kündigung hat.

Ist eine mündliche Kündigung bindend?

Was jeder Arbeitnehmer wissen muss: der Arbeitsvertrag bleibt so lange bestehen, bis er wirksam und rechtlich bindend beendet, verändert oder befristet wurde. Gekündigt werden muss schriftlich, mündlich zählt nicht. Dennoch: sollte Ihr Arbeitgeber sich einfach nicht mehr an den Vertrag halten wollen, ist der Weg zum Arbeitsgericht die beste Empfehlung. Die Kündigungsschutzklage hat nämlich streng genommen nicht nur die Aufgabe, eine Kündigung aus der Welt zu schaffen, sondern festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Das ist besonders nach der Elternzeit wichtig, aber auch bei aktuellen Arbeitsverhältnissen.

Keine Reaktion des Arbeitnehmers kann Kündigungsschutzantrag verwirken lassen

Auch wenn keine wirksame Kündigung vorliegt und die Dreiwochenfrist für die Klage nicht läuft, kann ein Kündigungsschutzantrag verwirkt werden. Etwa, wenn einer sich wochenlang nicht kümmert. Also: Wer sein Geld nicht bekommt oder seines Arbeitsplatzes verwiesen wird, sollte klagen. Bei einer fristlosen Kündigung geht das übrigens immer - egal, ob der Betrieb 10 Mitarbeiter oder mehr hat. Dies ist auch gerechtfertigt, denn bei einer fristlosen Kündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitsamt.

Überprüfen Sie Arbeitsverträge nach Verwirkungsklauseln

Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Viele Verträge enthalten sog. Verwirkungsklauseln, die vorschreiben, dass alles, was nicht innerhalb einer bestimmten Frist beim Arbeitsgericht landet, verfällt. Das kann also nicht nur den Arbeitsplatz selbst, sondern auch den Lohn, Urlaubs- oder Überstundenansprüche betreffen. Prüfen Sie, wenn Sie alleine klagen, ob diese Punkte als weitere Anträge aufgenommen wurden.

Bei Streit mit dem Arbeitgeber sollten Betroffene zum Anwalt gehen

Wer nicht selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes will, sollte zum Anwalt. Jedes Bürgeramt oder Amtsgericht stellt Ihnen - sollten Sie nicht in Geld schwimmen - einen Beratungshilfeschein aus. Vor Gericht wird Ihnen ein Anwalt beigeordnet. Das Streiten lohnt: es gibt nur wenige Arbeitnehmer, die nicht zumindest mit einer Urlaubsabgeltung und einer Abfindung und einem guten Zeugnis das Verfahren beenden. Wir beraten Sie gerne.