Die Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer

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Was sollte man beim Gebrauch eines Dienstwagens beachten?

• Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Dienstwagen gibt es nicht. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen kann aber auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung bestehen.

• Ist die private Nutzung des Dienstwagens vorgesehen, stellt die Überlassung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Sie ist somit wie Arbeitsentgelt zu behandeln.

• Wird der Dienstwagen lediglich zu dienstlichen Zwecken überlassen, so kann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen, wenn der dienstliche Zweck entfällt.

• Sind dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem Dienstwagen gestattet, ist ihm das Fahrzeug auch dann zu überlassen, wenn er aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Mutterschutz, Urlaub, Freistellung etc.) an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das gilt auch für einen unwiderruflich überlassenen Dienstwagen während der Mutterschutzfrist.

• Muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen während einer Krankheit oder des Mutterschutzes für eine Vertretungskraft abgeben, ist ihm eine Entschädigung zu zahlen. Im Arbeitsvertrag kann auch vereinbart werden, dass der Dienstwagen entschädigungslos entzogen wird.

• Bei einer Beschädigung des Dienstwagens haftet der Arbeitnehmer erst, wenn ihm mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, haftet er voll.

• Wird der Arbeitnehmer gekündigt, hat er den Dienstwagen, wenn dieser auch für die private Nutzung überlassen worden war, zu dem Zeitpunkt herauszugeben, an dem das Arbeitsverhältnis endet, ansonsten sofort. Wird der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, hat er den Dienstwagen sofort herauszugeben.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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