Die Weihnachtsgratifikation

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Nicht nur bei der Weihnachtsgratifikation, sondern auch bei allen weiteren Sonderzahlungen des Arbeitgebers gibt es nicht selten Streit darüber, ob diese im Folgejahr erneut zu zahlen ist oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08. Dezember 2010 (10 AZR 671/09) eine Entscheidung getroffen, die zumindest bei der Weihnachtsgratifikation mehr Rechtsklarheit in dieser Frage bringen dürfte.

Hiernach kann der Arbeitnehmer die Weiterzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die folgende Klausel verwendet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Tobias Michael
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Die Richter des BAG sahen diese Klausel als unwirksam an. Nach Ansicht des Gerichts sei diese Klausel nicht ausreichend deutlich formuliert, um bei dem Arbeitnehmer zu der Annahme zu führen, eine wiederholte Sonderzahlung könne vom Arbeitgeber jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Klausel vermag die wiederholte Zahlung von Weihnachtsgeld nicht so weit zu entwerten, dass dadurch keine Selbstbindung des Arbeitgebers erfolge. Nur ein klar und verständlich formulierter, ,Freiwilligkeitsvorbehalt" hätte einen zukünftigen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ausschließen können, so die Richter.

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