Die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

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Wieviel Abmahnungen sind vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich?

Die verhaltensbedingte Kündigung im Großbetrieb

Sachverhalt: Wann erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung?

Arbeitgeber Brösel ist ratlos. Sein Mitarbeiter Bernd hat eine neue Liebe und ist seit daher sehr unpünktlich. So hat dieser Mitarbeiter mehrfach z.B. 9 KW, 10 KW und 11. KW 2021 nicht 8 Stunden pro Tag gearbeitet und hat daher insgesamt 15 Minusstunden in der maßgeblichen Zeit gehabt. Er wurde deshalb 3 mal abgemahnt. In der 14. KW wollte Bernd für diese Woche frei haben. Er musste diesen Urlaubsantrag vorher schriftlich und rechtzeitig einreichen, was er schon nicht tat. Als der zuständige Vorgesetzte das mündliche Gesuch ablehnte, aber einen Ersatztermin in Aussicht stellte, lehnte Bernd ab und meinte, er würde dann Blau machen. Er erschien dann nicht in der 14. KW und rief lediglich am Montag an, dass er nicht kommen würde für die 14 KW, reichte aber keine Krankmeldung oder Ähnliches ein. Anfang der 15. KW erschien Bernd wieder. Hier übergab ihm Brösel die ordentliche Kündigung.

Elisabeth Aleiter
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Rechtliche Beurteilung - ist eine/oder mehrere Abmahnungen erforderlich?

In diesem Fall liegen 3 leichtere und ein schwerer wiegender Verstoß gegen die Nebenpflichten des Arbeitsvertrages vor. Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages kann in diesem Fall durchaus erwogen werden.

Doch nicht in jedem Fall ist das so einfach. Werden z.B. kleinere Verstöße gegen einen bestehenden Arbeitsvertrag registriert, so ist es u.U. durchaus gerechtfertigt, auch mehr als 3 Abmahnungen auszusprechen, bevor man den Arbeitsvertrag beendet.

Fazit: Abmahnung kann entbehrlich sein

Die verhaltensbedingte Kündigung an sich benötigt nicht zwingend eine Abmahnung. Allerdings ist hierfür ein wenig „Rechtsgefühl“ entscheidend. Relativ geringfügige Verstöße rechtfertigen keine Kündigung. Relativ grobe Verstöße können sofort eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Die Masse der Fälle liegt dazwischen. So hat sich eine gewisse Faustregel „etabliert“: Relativ ähnliche Verstöße in einer relativ kurzen Zeit in einer Anzahl bis zum 3. Fall rechtfertigen im 4. Wiederholungsfall die Kündigung. Das entbindet verantwortungsbewusste Arbeitgeber aber nicht von der verantwortungsbewussten Entscheidung und Abwägung. Denn nicht umsonst ist die Kündigung das ultima ratio und muss ebenfalls der Verhältnismäßigkeit unterliegen.

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Leserkommentare
von Grundbau am 16.04.2021 13:58:31# 1
Ein schwieriges Thema, besonders die Anzahl notwendiger Abmahnungen.
Spricht man zu Viele aus, kann das auch nach hinten losgehen.
Es wurde auch geurteilt, das bei zu viel Abmahnungen der Arbeitnehmer die angedrohte Kündigungsaussprechung nicht mehr ernst nehmen musste und die Kündigung zurück gewiesen wurde.
    
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