Diskriminierung wegen des Alters

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Stellenauschreibung "junger Kollege gesucht.." gegen das Alterdiskriminerungsverbot verstößt.

Der 1958 geborene Kläger bewarb sich auf eine Stelle, welche ausdrücklich einen "jungen Bewerber" suchte. Eingestellt wurde eine 33- jährige Konkurrentin.

Die Stellenausschreibung stellt nach Ansicht des Gerichtes ein Indiz dafür dar, dass der Kläger nicht eingestellt worden war. Die Stellenauschreibung verstieß gegen § 11 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine Stelle darf gemäß § 7 AGG nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden.

Das Arbeitsgericht München veruteilte die Beklagte bereits zu einer Entschädigungszahlung von einem Monatsgehalt. Diese Entscheidung wurde von dem Landesarbeitsgericht München wie auch dem Bundesarbeitsgericht bestätigt. Höhere Forderungen des Klägers - eine Entschädigung von 25.000,00 € und Schadensersatz in Höhe einer Jahresgehaltes -  wurden zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19. August 2010 ( 8 AZR 530/09