Dringender Tatverdacht erheblicher arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen kann außerordentliche Verdachtskündigung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Verdachtskündigung, Pflichtverletzung, wichtiger, Grund
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 18.05.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 269/20 entschieden, dass der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Verdachtskündigung darstellen kann.

Diese ist dann in Betracht zu ziehen, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

Jens Usebach
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heumarkt 50
50667 Köln
Tel: 0 22 1 - 95 81 43 21
Tel: 01 70 - 52 44 64 0
Web: http://www.JURA.CC
E-Mail:

Des Weiteren muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.

Hierzu zählt vor allem die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf Seiten des Arbeitnehmers.

Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, so dass lediglich auf wage Vermutungen gestützte Verdächtigungen nicht ausreichen.

Der Arbeitgeber hat die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes.

Dies gilt auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom gekündigten Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.