Dürfen Corona-Leugner gekündigt werden?

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Wie Corona das Arbeitsrecht beeinflusst hat

Die Coronapandemie hat weltweit zu gewaltigen Veränderungen und man könnte fast schon sagen, einer gespaltenen Gesellschaft geführt. Ein Teil der Menschen, der größere, respektiert die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen, wohingegen ein kleinerer Teil dagegen rebelliert und sich nicht daran hält.

Zuhause und in der Freizeit darf grundsätzlich jeder nach seinen eigenen Vorstellungen leben und handeln. Aber was passiert, wenn Arbeitgeber und -nehmer in Sachen Covid-19 nicht dieselbe Meinung teilen? Darf der Chef den Mitarbeiter kündigen, wenn dieser die Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz missachtet? In welcher Form sich das Arbeitsrecht in Corona-Zeiten verändert hat, erfahren Sie im Folgenden.

Bernd Fleischer
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Nähere Informationen zum Arbeitsrecht in Corona-Zeiten finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.rosepartner.de/corona-arbeitsrecht.html

Kann man wegen Missachtung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen gekündigt werden?

Mit der Frage, ob ein Corona-Leugner wegen Nicht-Befolgung der Infektionsschutzmaßnahmen gekündigt werden darf, musste sich das Arbeitsgericht Darmstadt im vergangenen Monat auseinandersetzen (ArbG Darmstadt, Urteil vom 09.11.2021 - 9 Ca 163/21). Dem Gericht lag ein Fall vor, in dem einem kurz vor der Rente stehenden Berufsschullehrer fristlos gekündigt wurde. Die zuständige Schulbehörde befand sein Verhalten gegenüber den Schülern für nicht weiter tragbar.

Kündigungsgrund war neben der Missachtung der Corona-Schutzmaßnahmen sein Benehmen im Unterricht. Weder kam er der Verpflichtung regelmäßig die Fenster zu öffnen nach, noch setzte er die Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzes durch. Den Schülern gegenüber beurteilte er die Infektionsschutzmaßnahmen als nutzlos und verbreitete Verschwörungstheorien über die Covid-19-Pandemie. Die Pandemie wäre seiner Überzeugung nach von den großen Pharmakonzernen der Welt ins Leben gerufen worden und damit eine einzige Lüge.

Sein Fehlverhalten gipfelte in der Äußerung seiner Befürchtungen, dass Impfgegner künftig, wie die Juden zur NS-Zeit, in neuerbaute KZs eingewiesen werden würden. Kurz darauf wurde ihm vom Land Hessen fristlos gekündigt. Die vorerst fristlose Kündigung wurde allerdings nach gegenseitigem Einverständnis in eine ordentliche Kündigung zum Ende des Jahres gewandelt.

Lehrer nach Verbreitung von Corona-Verschwörungen gekündigt

Vor dem Arbeitsgericht Darmstadt versuchte der Berufsschullehrer gegen seine Kündigung vorzugehen. Anders als er erhofft hatte, waren die Richter von der Wirksamkeit der Kündigung überzeugt. Hätte der ehemalige Lehrer nach seiner vorigen Abmahnung Einsicht gezeigt, hätte das Urteil anders ausfallen können.

Aber in diesem Fall war zu erwarten, dass er auch künftig seine persönlichen Einstellungen zur Coronapandemie unter den Schülern und offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen verbreiten wird. Auch die Berufungen auf sein Recht auf Meinungsfreiheit fanden keinen Anklang, da Arbeitsschutzvorschriften vorrangig zu befolgen sind. Zusätzlich waren sich die Richter einig, dass die Vergleiche des Lehrers zwischen den Impfgegnern und den Juden nicht länger zu dulden seien.

Steht das Weisungsrecht des Arbeitgebers über allem?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer unterliegt am Arbeitsplatz den Weisungen des Arbeitgebers. Eine solche Weisung setzt allerdings noch nicht die Grundrechte des Arbeitnehmers außer Kraft. In seiner Weisungsbefugnis ist der Arbeitgeber somit in gewissem Umfang beschränkt. Die Meinungsfreiheit wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darf mithin nicht rechtswidrig eingeschränkt werden.

Wenn keine berechtigten Interessen des Chefs gegen ein bestimmtes Benehmen des Mitarbeiters sprechen, verdienen die Freiheitsrechte des Letzteren höheren Schutz. In zulässigem Rahmen muss der Arbeitgeber die politischen Ansichten des Arbeitnehmers im betrieblichen Umfeld also dulden.

Wie geht das Arbeitsrecht seit Covid-19 mit politischen Meinungen um?

Wenn die politischen Überzeugungen des Arbeitnehmers nicht mit denen des Betriebs, insbesondere des Arbeitgebers, übereinstimmen, möchte dieser häufig nicht damit in Verbindung gebracht werden. Wenn es allerdings doch mal dazu kommen sollte, könnte der Ruf des Arbeitgebers in Mitleidenschaft gezogen werden. Die privaten Machenschaften sollten also in beidseitigem Interesse vom Arbeitsplatz streng getrennt werden. Denn dann kann man gar nicht erst Gefahr laufen, den Loyalitätspflichten oder den Ruf des Arbeitgebers nachhaltig zu schädigen.

Der Chef hat die Möglichkeit, auf rufschädigendes Verhalten zu reagieren, wenn zwischen dem politischen Verhalten des Mitarbeiters und dem Betrieb ein dienstlicher Bezug hergestellt werden kann. Das kann sein durch das Verbreiten von Überzeugungen auf im Internet über Profile, die den Arbeitsplatz erkennen lassen, oder schon durch das Tragen der Arbeitsuniform bei politischen Bekundungen und Äußerungen des Kollegen gegenüber. Eine nachhaltige Rufschädigung ist dadurch möglich.

Rufschädigung durch Corona leugnende Mitarbeiter

Sind bereits arbeitsrechtliche Sanktionen aufgrund von Fehlverhalten eingetroffen, bestimmt sich deren Wirksamkeit wie folgt: Zuerst muss das Verhalten des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Sorgfaltsverpflichtungen verstoßen. Dann erst wird zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen abgewogen. Stellt man fest, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, war die Maßnahme wirksam. Allerdings werden immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein, weshalb keine allgemeingültige Aussage möglich ist.

Verweigerung eines Corona Tests = Kündigungsgrund?

Besonders gründlich sollte man die Infektionsschutzmaßnahmen befolgen, wenn man wie in der Pflege regelmäßig viel Kontakt zu alten oder vorerkrankten Menschen hat. Ansonsten kann auch hier die Kündigung winken. Das musste eine junge Mitarbeiterin feststellen, die sich noch in der Probezeit befand. Sie war am Wochenende bei einer Demo gegen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in Berlin gewesen. Am nächsten Tag meldete sie sich bei der Arbeit wegen Erkältungssymptomen krank. Blöd nur, dass der Arbeitgeber auf Facebook ein Foto gesehen hat, das die Mitarbeiterin auf der Demo zeigte.

Ihr Chef forderte sie dazu auf, einen Corona Test zu machen. Die junge Mitarbeiterin lehnte dies jedoch vehement ab. Kurz darauf bekam sie die Kündigung mitgeteilt. Der Arbeitgeber konnte nicht zulassen, dass jemand trotz Symptomen ohne einen negativen Corona Test zur Arbeit erscheint und die Patienten der Pflegeeinrichtung gefährdet.

Was lernen wir daraus?

Alles in allem heißt das, dass jeder in seiner Freizeit tun und lassen kann was er möchte – vorausgesetzt, man lässt die Arbeit außen vor. Denn Auswirkungen des politischen Verhaltens auf das betriebliche Umfeld gilt es tunlichst zu vermeiden. Eine Kündigung in Folge der Missachtung von betrieblich vorgeschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen ist also nicht ausgeschlossen. Dennoch wird die Lage stets im Einzelfall zu beurteilen sein.

Falls Sie weitere Fragen rund um das Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Corona haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht von ROSE & PARTNER grundsätzlich jederzeit zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu Kündigungsgründen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html

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