Eine Abgeltungsklausel hinsichtlich geleisteter Überstunden ist unwirksam

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Überstunden
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2010 (Az 15 Sa 166/10) bestätigt, dass eine vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung etwaige Überstunden abgegolten sind, nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

Auch wenn erst nach zweieinhalb Jahren die Vergütung für die Überstunden gefordert wird, führt dies nicht zur Verwirkung der Forderung.

Der Arbeitgeber duldet Überstunden dann, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Dies gilt dann, wenn die Erbringungen von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keine ernst zu nehmenden Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistungen von Mehrarbeit zu unterbinden.

Auf Arbeitnehmerseite genügt es, wenn dieser Anfang und Ende der Arbeitszeit einschließlich Pausen für die jeweiligen Tage/ Wochen angibt.