Eine Tätowierung mit einem brüllenden Löwen verhindert nicht die Einstellung in den Polizeidienst

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 12.05.2020 zum Aktenzeichen 6 B 212/20 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC entschiedenen Fall festgestellt, dass eine Löwenkopf-Tätowierung auf der Brust im nichtsichtbaren Bereich kein Grund für eine Einstellungsversagung eines Polizeibewerbers ist.

Die Richter führen in dem betreffenden Beschluss aus, dass eine Löwenkopftätowierung für sich genommen nicht den Schluss auf eine bedenkliche Einstellung zulässt. Die fein konturierte, realitätsgetreue Abbildung eines männliches Löwenkopfes in brüllender Manier dient ersichtlich nicht dem Zweck, eine Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder zu einer politischen Partei oder eine sonstige innere Haltung die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht, sichtbar zu machen. Der Tätowierung kommt keine in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zu, weshalb es für die vom LAFP getroffene Feststellung weiterer Anhaltspunkte bedürfte, um aus dem vom Bewerber gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können. An solchen fehlt es jedoch.

Jens Usebach
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das realitätsnahe Bild eines brüllenden oder zähnefletschenden Löwen mit geöffnetem Maul und angriffsbereit wirkendem Gesichtsausruck vielfältiger, darunter auch einer mit dem an einen Polizeibeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren Deutung zugänglich ist. Für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Bedeutung von Löwenköpfen an Gebäuden und Portalen in den unterschiedlichen Stilepochen der Architektur allerdings ebenso wenig von Belang wie das vom Bewerber zur Begründung seiner Rechtsschutzgesuchs gezeichnete Charakterbild bestimmter Löwen in Fernseh- und Kinofilmen, wie etwa in dem Film „König der Löwen“. Maßgeblich ist die Aussagekraft der konkreten Tätowierung und die Frage, ob mit ihr eine Gesinnung zum Ausdruck gebracht werden soll, die berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung ihres Trägers begründet. Angesichts der Intensität des mit der Ablehnung der Einstellung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG genügt es dabei entgegen der Auffassung des LAFP nicht, dass die Art der Darstellung des Löwenkopfes überhaupt eine Interpretation dergestalt zulässt, der Träger sei Kampf und Macht im negativen Sinne nicht abgeneigt. Sofern der Bedeutungsgehalt der Tätowierung nicht für sich genommen hinreichend sicher auf eine eignungshinderliche, etwa gewaltverherrlichende Einstellung schließen lässt, bedarf es vielmehr zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, dass eine solche anzunehmen ist. Es genügt nicht, eine von vielen denkbaren Deutungsvarianten der Tierdarstellung zu mutmaßen und der Bewertung zugrunde zu legen.

Ausgehend hiervon genügt die in der Beschwerdebegründung nochmals erläuterte Annahme des LAFP nicht, die Art der Darstellung des Löwen in Drohgebärde, in abschreckender und furchterregender Angriffshaltung, schließe eine Affinität des Bewerbers zur Gewalt nicht aus. Die Symbolik der Darstellung eines brüllenden Löwen ist ambivalent und ermöglicht eine Reihe von Interpretationen; dem Träger könnten ebenso gut Eigenschaften wie Lebenswille, Mut, Durchsetzungskraft zugesprochen werden und damit Eigenschaften, die seine charakterliche Eignung für das angestrebte Statusamt nicht in Frage stellen. Die Angaben des Bewerbers zu der Bedeutung der von ihm getragenen Tätowierung geben auch keinen Anlass zu der Befürchtung; er billige oder befürworte generell (illegale) Gewalt oder ihre Ausübung als mögliches Konfliktlösungsmittel. Er hat sich ausdrücklich von einer solchen Interpretation distanziert, eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Trainer erworbene soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.