Eine muslimische Arbeitnehmerin, die sich weigert, Männer zu waschen, darf gekündigt werden

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Gericht sieht keine Diskriminierung

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mannheim musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine muslimische Pflegehelferin, die keine männlichen Patienten waschen wollte, durch den Arbeitgeber in der Probezeit entlassen werden darf. Nur eine Woche lang hatte die gebürtige Litauerin für den ambulanten Pflegedienst gearbeitet, ehe das Unternehmen sie entließ. Das Arbeitsgericht Mannheim weist die Klage der Muslima ab.

„Ich will doch nur für mein Recht kämpfen zu arbeiten", hatte die Muslima vor Gericht eingewandt. Seit drei Jahren lebe sie in Deutschland und wolle sich nur integrieren, sagte sie gegenüber der Deutschen Presseagentur. In Litauen habe sie Medizin studiert, aber in Deutschland fehle ihr die Arbeitserlaubnis. Aus diesem Grunde sei sie nun in Deutschland in der Pflege tätig. „Ich fühle mich hier diskriminiert", sagte sie. Die Muslima ist der Auffassung, wegen ihres Glaubens benachteiligt zu werden und beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und auf das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie verstehe nicht, warum ein so großes Unternehmen nicht darauf Rücksicht nehmen könne, dass es ihre Religion verbiete, Männer zu waschen.

Jens Usebach
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Richterin Sigrid Bouwhuis wies die Muslima darauf hin: „Sie können Ihre Religion hierzulande frei ausüben. Aber an Ihrem Arbeitsplatz kann Ihnen nicht alles zurechtgezaubert werden." Die Richterin betonte, dass sich die Muslima in Deutschland an das deutsche Arbeitsrecht halten müsse.

Die Chefin des Pflegedienstes weist nachdrücklich darauf hin, dass nur das Verhalten den männlichen Patienten gegenüber zu der Entlassung geführt habe. „Wenn wir sie wegen ihrer Religion hätten diskriminieren wollen, dann hätten wir sie mit Kopftuch gar nicht erst eingestellt."

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