Einrichtung einer externen Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in der Gemeinde / Verwaltung

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Die Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ab einer Mitarbeiteranzahl von 50 Personen seit dem 17.12.2023 verpflichtend.

Nach der aktuellen europäischen Whistleblower-Richtlinie sind alle öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Dies gilt somit auch für die Gemeinde. Diese Meldestelle muss den Hinweisgebern die Möglichkeit bieten, Vorfälle von Rechtsverletzungen oder Missständen zu melden, ohne dabei Repressalien befürchten zu müssen. Es ist daher von essentieller Bedeutung, dass die Gemeinde eine solche Stelle einrichtet und so den Schutz und die Sicherheit der Hinweisgeber gewährleistet.

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt sicher, dass Personen, die auf Missstände oder Rechtsverstöße in der Gemeinde hinweisen, vor möglichen Nachteilen geschützt werden. Es ist wichtig, dass Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, solche Hinweise anonym und vertraulich abzugeben, um sie nicht in eine möglicherweise schwierige Lage zu bringen. Das Gesetz legt also die Grundlage für den Schutz von Hinweisgebern.

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Bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Gemeinde gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Zunächst einmal muss eine unabhängige und vertrauenswürdige Meldestelle eingerichtet werden. Diese Stelle sollte neutral agieren und sowohl für die Hinweisgeber als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde offen sein. Die Meldestelle sollte leicht erreichbar sein und den Hinweisgebern verschiedene Möglichkeiten bieten, ihre Hinweise abzugeben – ob persönlich, telefonisch, schriftlich oder digital.

Die Einrichtung einer Meldestelle über einen externen Anbieter, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, hat dabei einige Vorteile. Eine solche Kanzlei verfügt über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung im Umgang mit sensiblen Informationen. Die Anwälte können die Hinweise professionell und vertraulich bearbeiten und dabei den rechtlichen Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes sicherstellen. Zudem bietet eine externe Meldestelle den Vorteil der Unabhängigkeit und Neutralität. Dies kann das Vertrauen der Hinweisgeber stärken, da sie sicher sein können, dass ihre Hinweise unvoreingenommen behandelt werden.

Ein weiterer Vorteil eines externen Anbieters ist die Möglichkeit, spezielle IT-Systeme einzusetzen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann auf eine sichere Infrastruktur zurückgreifen und somit den Schutz der Hinweisgeberdaten gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einrichtung einer Meldestelle im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Gemeinde von großer Bedeutung ist. Dabei ist es wichtig, eine unabhängige und vertrauenswürdige Meldestelle einzurichten, die den Hinweisgebern verschiedene Möglichkeiten bietet, ihre Hinweise abzugeben. Die Nutzung eines externen Anbieters, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, kann dabei viele Vorteile bieten, wie Fachwissen, Unabhängigkeit und verbesserte Sicherheitsmaßnahmen.

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