Einsparungsmöglichkeit für Arbeitnehmer Rückzahlungsklausel
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitnehmer, Rückzahlung, Weiterbildungsmaßnahmen, Arbeitsvertrag, NebenabredeWeiterbildungsmaßnahmen: Klauseln zur Rückzahlung der Kosten oft unwirksam
Der Beklagte war Arbeitnehmer, die Klägerin die ehemalige Arbeitgeberin. Der beklagte Arbeitnehmer war von Oktober 2004 bis Dezember 2010 als Gesundheits-und Krankenpfleger bei der Arbeitgeberin einer Betreiberin von Krankenhäusern beschäftigt. Der Arbeitnehmer bemühte sich mit Erfolg um eine Weiterbildungsmaßnahme.
Bevor der Beklagte an der Weiterbildung teilnahm, unterzeichneten die Parteien im Dezember 2005 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Diese Nebenabrede sah unter anderem eine gestaffelte Rückzahlungsvereinbarung bezüglich der entstandenen Aufwendungen (Kosten) für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten (weil der Arbeitnehmer während der Fortbildung keine Arbeit leistet) vor.
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Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Rückzahlung von Kosten für Weiterbildungsmaßnahme
Der Arbeitnehmer schloss die Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum Mai 2006 bis Mai 2008 erfolgreich ab und kündigte sein Arbeitsverhältnis zum Dezember 2010. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin im April 2011 ein Drittel der für die Weiterbildung aufgewandten Kosten zurück. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt d.h. sprach die gesamte Forderung zu.
Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein. Die Berufung des Arbeitehmers führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles. Die Klage der Arbeitgeberin wurde abgewiesen damit verloren. Hiergegen legte die Arbeitgeberin ohne Erfolg Revision beim Bundesarbeitsgericht BAG ein. Dort entstand das oben benannte Urteil.
Nebenabreden müssen klar und verständlich sein
Nach Aufassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die von der Arbeitgeberin gestaltet wurde und die die Rückzahlungsvereinbarung regelt, nicht verständlich genug.
Eine solche Klausel muss völlig transparent sein und keinerlei Beurteilungsspielräume des Arbeitgebers eröffnen, die dem Arbeitnehmer nicht sofort verständlich und zugängig sind. Es muss für den Arbeitnehmer klar berrechenbar sein, um welche Kosten es geht und wie hoch eine Rückforderung in jedem Einzelfall sein kann. Die Parameter müssen alle in der Klausel enthalten sein.
Die Klausel konnte diesen Anforderungen nicht standhalten und verstößt damit gegen § 307 I 2 BGB und war daher als nichtig anzusehen. Die Forderung der Arbeitgeberin war daher die Rechtsgrundlage entzogen und die Klage war daher zurück zu weisen.
Fazit: Rückzahlungsklausel sollte stets konkrete Summen oder Eckdaten aufweisen
Die Anforderungen an eine Rückzahlungsklausel sind hoch. Sie sollte stets konkrete Summen oder Eckdaten über die Rückzahlung aufweisen, an Hand derer der Arbeitnehmer sein Zahlungsrisiko abschätzen kann.
BAG, Urteil vom 6.8.13 - 9 AZR 442/12 = BeckRS 2013, 73242 Fundstelle: NJW Spezial 2013 Heft 24 Seite 756:
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