Elternzeit: Anspruch auf Arbeitszeitverringerung

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Neben einem besonderen Kündigungsschutz und weiteren Schutzvorschriften haben sie zudem auch einen besonderen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Besonderer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Dieser besondere Anspruch unterscheidet sich vom allgemeinen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung dadurch, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine entsprechende Kürzung im Rahmen der Elternzeit in Anspruch genommen haben, anschließend wieder einen Anspruch auf ihre alte, also unverkürzte Tätigkeit haben.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei der Elternzeit setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestand. Zudem sollte die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden. Weiter dürfen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und schließlich muss der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt werden. All diese Voraussetzungen finden sich § 15 Abs. 7 BEEG.