Elternzeit und Urlaub

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Jedem Arbeitnehmer steht nach nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Mindesurlaub zu. Dieser Urlaubsanspruch kann während der Elternzeit gekürzt werden. Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn während der Elternezeit eine Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird (§ 17 Absatz 1 BEEG ). Erholungsurlaub, den der Arbeitnehmer vor Beginn er Elternzeit nicht komplett hat nehmen können, muss der Arbeitgeber nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG ) Anders als im Bundesurlaubsgesetz vorgesehen, erlischt der Erholungsurlaub damit nicht zum Jahresende bzw. zum Ende des bis zum 31.März des Folgejahres laufenden Übertragungszeitraumes. Dies gilt auch, wenn durch Geburt eines weiteren Kindes auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite Elternzeit folgt.

Wenn in diesem Fall nach aus dem Zeitraum vor der ersten Elternzeit Urlaub offen ist, kann der Erholungsurlaub nach Ende der zweiten Elternzeit genommen werden.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, muss der nicht gewährte Urlaub vom Arbeitgeber abgegolten werden ( § 17 Absatz 3 BEEG ). Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Urlaubszeit mehr Urlaub erhalten, als er unter Beachtung der Kürzungsregel des § 17 Absatz 1 BEEG hätte erhalten dürfen und wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit fortgesetzt, darf der Arbeitgeber die zu viel gewährten Tage beim nachfolgenden Erholungsurlaub kürzen.

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