Entfristung eines befristeten Arbeitsvertrags – Beispiel: Deutsche Post

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Medienberichten zufolge entfristet die Deutsche Post AG befristete Arbeitsverträge nur, wenn die Arbeitnehmer bestimmte fragwürdige Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist die Nichtüberschreitung von einer bestimmten Anzahl von Krankheitstagen. Diese Kriterien Liste bestätigte auch ein Sprecher der Deutschen Post AG
 (vgl. www.SZ.de vom 06.05.2018; www.zeit.de vom 06.05.2018). 

Zulässigkeit. Es könnte fraglich sein, ob diese Art von Kriterien, die i. d. R nicht im Verschulden von Arbeitnehmern liegen, überhaupt zulässig sein können. Arbeitgeber müssen sich bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen an bestimmte gesetzliche Regelungen halten. Bei der Entfristung von Arbeitsverträgen kann es auch zulässig sein, dass Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Krankheitstagen von Arbeitnehmern beachten bei der Entscheidung, ob ein Arbeitsvertrag entfristet wird oder nicht. Da dies aber überhaupt nicht arbeitnehmerfreundlich ist, ist es derzeit umstritten, ob die Regelungen zur Entfristung von Arbeitsverträgen nicht ausgeweitet werden sollten. 

Vorteile von befristeten Arbeitsverträgen für Arbeitgeber. Befristete Arbeitsverträge sind bei Arbeitgebern sehr beliebt, da die zukünftige wirtschaftliche Situation von den Betrieben nicht sicher vorherzusagen ist und oft unklar ist, ob die Arbeitgeber die Arbeitnehmer dauerhaft weiterbeschäftigen können. Zudem haben Arbeitgeber mit befristeten Arbeitsverträgen die Möglichkeit, das Verhalten und die Eingliederung in den Betrieb der Arbeitnehmer sehr lange zu beobachten. 

Wirksamer befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund. Eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages setzt für  Arbeitgeber grundsätzlich einen wirksamen Befristungsgrund voraus. Diese Befristungsgründe sind in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgelistet (z. B.: Vertretung, Befristung zur Erprobung, nur vorrübergehender Bedarf an Arbeitsleistung etc.). Liegt ein solcher Befristungsgrund vor, können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Limitierung auch mehrfach befristen.

Wirksamer befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund. Sollte keiner der Sachgründe vorliegen, so wie es wahrscheinlich bei der Deutschen Post AG der Fall ist, besteht die Möglichkeit der kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Hierbei ist die Befristung jedoch auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt. Sollten diese zwei Jahre zu Beginn nicht voll ausgeschöpft werden, darf auch nur maximal dreimal verlängert werden. Die kalendermäßige Befristung ist nur zulässig, wenn der/die jeweilige Arbeitnehmer/in nicht vorher bereits schon einmal beim Arbeitgeber (befristet oder unbefristet) beschäftigt war.

Anspruch auf Entfristung. Soweit der/die Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Regelungen das befristete Arbeitsverhältnis begründet, besteht für den/die Arbeitnehmer/in kein Anspruch auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Entsprechende Vorgaben, welche Arbeitnehmer einen entfristeten Arbeitsvertrag bekommen und welche Kriterien diese erfüllen müssen, sind im Gesetz nicht gegeben. Auch ist ein Verbot der Anwendung solcher Kriterien nicht im Gesetz geregelt.

Tipps für Arbeitnehmer. Sollten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, können Sie diesen von einem Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Sie könnten einen Anspruch auf Entfristung des Arbeitsvertrages haben, wenn die Befristung unwirksam ist, weil sie zum Beispiel schon die erlaubte Dauer überschreitet, zu oft verlängert wurde oder wenn die Vereinbarung unwirksam begründet wurde. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden, haben Sie nur drei Wochen nach Beendigung Zeit, den Anspruch auf Entfristung geltend zu machen. 

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Verträgen, Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten auf die jeweilige Situation zu reagieren. Möglicherweise sind Ihre Handlungsoptionen besser, als Sie zunächst annehmen.

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