Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Problem Fortsetzungserkrankung

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Im Falle der Erkrankung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EntgFG.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind:

  • ein seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
  • der Arbeitnehmer ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert und
  • kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit.

Das Entgelt wird unter genannten Voraussetzuegen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Das Arbeitsentgelt ist  für die für den Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit zu zahlen, § 4 EntgFG.

Was ist Arbeitsunfähigkeit überhaupt?

Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. 

Arbeitsunfähigkeit setzt also nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraus, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen. Der Schutz des erkrankten Arbeiters setzt bereits früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist dabei aber auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Nach der Rechtsprechung soll die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend. Maßgebend soll  die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien vorzunehmende Bewertung sein (BAG Urteil vom 26.07.1989, Az.: 5 AZR 301/88).

Problem: Erneute Erkrankung

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Wann liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor?

Von einer Fortsetzungserkrankung  spricht man, wenn in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Erkrankung die Krankheit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, also das Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf demselben nicht behobenen Grundleiden. Dieses kann auch verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben.  Wird der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG   länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, so muss der Arbeitnehmer die  Tatsachen darlegen und zu beweisen, die den Schluss erlauben, es liege keine Fortsetzungserkrankung vor (so das  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 18 Sa 1418/05).

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