Erste Kündigungen an Air Berlin-Mitarbeiter versandt – Kündigungsschutzklage erheben?

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Seit Ende der letzten Woche werden nach und nach Kündigungen von Air Berlin an die Mitarbeiter versandt. Speziell das Boden- und Flugpersonal ist davon betroffen. Mit Zugang der Kündigung bei den Arbeitnehmern beginnt die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage zu laufen. Lohnt sich nach aktuellem Stand der Dinge die Kündigungsschutzklage für betroffene Mitarbeiter?

Nach Erhalt der Kündigung direkt an Fachanwalt wenden

Zahlreiche Mitarbeiter von Air Berlin haben sich schon vor Erhalt der Kündigung in rechtliche Beratung begeben. Spätestens mit Zugang der Kündigung sollte man sich direkt an einen Arbeitsrechtsexperten wenden und die Kündigung überprüfen lassen. Bei formellen Mängeln lassen sich Kündigungen ggf. innerhalb weniger Tage zurückweisen. Jedenfalls aber gilt es, die Frist für die Kündigungsschutzklage von drei Wochen zu wahren.

Kündigungsschutzklage lohnt sich

Wer länger als sechs Monate bei Air Berlin beschäftigt war, genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter braucht dann einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie den der betriebsbedingten Kündigung. Klingt im Falle der Insolvenz zunächst nicht schwierig, dennoch ergeben sich für Arbeitnehmer hier Angriffspunkte, durch die eine Kündigungsschutzklage sich lohnt.

Sozialauswahl als Fehlerquelle

Werden nicht alle Mitarbeiter in einer jeweiligen Sparte gekündigt, hat der Insolvenzverwalter eine Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, er muss prüfen, welche Mitarbeiter schutzwürdiger sind als andere und dann dementsprechend denen kündigen, die am wenigsten schutzwürdig sind. Das richtet sich u. a. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter sowie etwaigen Unterhaltspflichten. Hier können viele Fehler passieren, die eine Kündigung im Prozess angreifbar machen.

Möglicher Betriebsübergang

Ebenfalls im Raum steht noch die Frage, ob es sich bei der Übernahme von Air Berlin-Betriebsmitteln durch die Lufthansa um einen Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang handelt. Auch dies hätte zur Folge, dass eine Kündigung der Mitarbeiter angreifbar wird. Zugunsten der Arbeitnehmer kann dies aber nur Berücksichtigung finden, wenn sie sich mit einer Kündigungsschutzklage „im Spiel halten“.

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