EuGH: Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters ist nicht notwendig diskriminierend

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dieser Woche eine weitreichende Entscheidung zu treffen (Az. C-45/09 (Rosenbladt / Oellerking Gebäudereinigungsgesellschaft mbH)). Hintergrund ist die Frage, ob Klauseln in Tarifverträgen, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, gegen das Verbot von Diskriminierungen wegen Alters verstoßen.

Geklagt hatte eine Gebäudereinigerin aus Deutschland, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wurde. Die Arbeitnehmerin wollte jedoch das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Grundlage für die Beendigung war der geltende allgemeingültige Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe nach dessen § 19 Nr. 8 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

Die Gebäudereinigerin sah in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Diskriminierung wegen des Alters. Das ArbG Hamburg legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor ob die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG niedergelegte Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters verstößt.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 12.10.2010 zunächst klar, dass eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters automatisch ende, grundsätzlich eine Ungleichbehandlung wegen Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstelle. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt.

Zur Begründung führten die Richter an, „ dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich “ sei. Die streitgegenständlichen Klauseln böten daher einen „ Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen “. Zudem führten die Klauseln für beide Seiten zu mehr Planungssicherheit. Für den Arbeitnehmer bieten die Klauseln eine gewisse Stabilität des Arbeitsverhältnisses und eine langfristig vorhersehbare Beendigung desselben verbunden mit dem Eintritt in den Ruhestand. Dem Arbeitgeber gestatten die Regelungen eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung. Die automatische Beendigungsklausel sei daher „ Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen, der sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist “.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass neben dem Alter auch darauf abgestellt werde, dass dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich in Form einer Altersrente zustehe. Die fragliche deutsche Regelung enthalte zudem über § 10 Nr. 5 AGG iVm. § 41 SGB VI eine zusätzliche Beschränkung, da sie die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Zustimmung der Arbeitnehmer zu jeder Klausel einzuholen oder sich bestätigen zu lassen, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte ein Alter erreicht hat, in dem er eine Rente beantragen kann, das aber unter der Regelaltersgrenze liegt.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach dem deutschen Recht einer Person, die nach Erreichen des Rentenalters eine Berufstätigkeit fortführen möchte, eine Beschäftigung nicht aus einem Grund verweigert werden dürfe, der mit ihrem Alter zusammenhängt. Die automatische Beendigungsklausel führe daher nicht zu einem generellen Ausschluss vom Arbeitsmarkt.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2000/78 einer Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorsieht, nicht entgegensteht.

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