Facebook-Auftritt kann Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat unterliegen

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Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu Social Media

Ein Auftritt bei Facebook oder in anderen sozialen Medien ist für viele Unternehmer normal. etwas ungewöhnlich und spannend dagegen ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht: Danach kann die Facebook-Seite zu einer „Überwachungseinrichtung“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne werden – dann ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG- hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Normaler Weise sind dies etwa Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit, Videoüberwachung am Arbeitsplatz und ähnliche Einrichtungen. Der Zusammenhang zu einer Facebook-Seite ist da zumindest nicht sofort verständlich.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenem Fall (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15) hatte ein Arbeitgeber eine Facebook-Seite eingerichtet. Facebook-Nutzer konnten dort Beiträge posten. Auf der Facebook-Seite hatten sich einige Kunden negativ über Arbeitnehmer geäußert.

Durch diese Beiträge wird es dem Arbeitgeber möglich, Informationen über die Leistung bzw. das Verhalten einzelner Arbeitnehmer zu sammeln. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt damit eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern vor. Entsprechend war der Betrieb der Facebook-Seite nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich.

Dem Bundesarbeitsgericht ging es bei der Entscheidung ausdrücklich um die Möglichkeit, dass Besucher der Facebook-Seite dort eigene Beiträge hinterlassen konnten. Facebook-Seiten von Arbeitgebern ohne diese Möglichkeit dürften momentan betriebsverfassungsrechtlich noch unbedenklich sein. Allerdings hätte ein Kommentar unter einem Beitrag auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers eine identische Situation geschaffen. Hierzu hat sich zumindest das Bundesarbeitsgericht bislang noch nicht geäußert. Fraglich ist, ob das Bundesarbeitsgericht auch bei einer bloßen Kommentarmöglichkeit von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausgehen würde.

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