Fahrzeit = Arbeitszeit?

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Wann ist eine Anfahrt, die im Zusammenhang mit der Arbeit steht, als Arbeitszeit anzusehen? Wann muss diese Fahrt vom Arbeitgeber bezahlt und vergütet werden?

Immer wieder muss diese Frage vor den Arbeitsgerichten geklärt werden. Dabei können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Fehler vermieden werden. (1 ABR 5/06 und 5 AZR 292/08)

Von Ihrer privaten Wohnung zum Arbeitsort und wieder zurück

Grundsätzlich sind Fahrzeiten von Ihrer privaten Wohnung zum festen Arbeitsort und wieder zurück keine Arbeitszeiten und damit nicht vergütungspflichtig. Das gilt aber nur für Fahrten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, also z.B. wochentags morgens zur Arbeit und abends zurück.

Etwas anderes ergibt sich allerdings für Vertriebsmitarbeiter, Vertreter, „Reisende" u.ä.. Bei diesen Berufsgruppen gehört die Reisetätigkeit zu den Hauptleistungspflichten und muss vergütet werden.

Hierzu führt das BAG in seinem Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 weiter aus:

"Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört. Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung insgesamt die Dienstleistung im Sinne des §§ 611, 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss (Der Arbeitnehmer steuert das Fahrzeug zum Zielort selbst) und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer anweisen zu einem anderen Arbeitsort zu fahren)."

Fahrzeiten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle

Diese Fahrten sind Arbeitszeiten und damit vergütungspflichtig.

Fahrzeiten für Fortbildung

Hier muss unterschieden werden, ob die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung freiwillig oder durch den Arbeitgeber angewiesen und finanziert worden ist.

Sofern Sie die Fortbildungsveranstaltung freiwillig besuchen, wird die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit eingestuft und muss daher auch nicht vergütet werden.

Handelt es sich jedoch um eine durch den Arbeitgeber angewiesene und finanzierte Fortbildungsveranstaltung, so ist die Fahrzeit Arbeitszeit und damit vergütungspflichtig. Jedoch auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug zum Zielort selbst steuert. Fährt man als Beifahrer, dann wird diese Fahrt nicht bezahlt.

Fahrzeiten außerhalb der Arbeitszeit

Außerhalb der Arbeitszeiten getätigte Fahrzeiten sind nicht vergütungspflichtig.

Fahrzeiten an Wochenenden und Feiertagen

Es kann durchaus vorkommen, dass Sie auch am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten müssen, obwohl diese Tage außerhalb der Arbeitszeiten liegen. Die Fahrzeit zu Ihrer Arbeitsstelle ist in diesem Fall nur dann Arbeitszeit, sofern es sich um eine betrieblich veranlasste, vom Arbeitgeber angeordnete Fahrt handelt und die Reisetätigkeit zu den Hauptleistungspflichten Ihres Berufs gehört (z.B. als Vertriebsmitarbeiter, Vertreter etc.).

Diese Frage ist allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden und kann vor einem Arbeitsgericht auch anders beurteilt werden.

Resümee

Es ist nicht immer leicht zu entscheiden, ob eine Fahrt noch zur Arbeitszeit gehört oder nicht. Es empfiehlt sich, über die Fahrzeiten unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine vertragliche Regelung zu treffen, um zukünftige Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vermeiden.

Leserkommentare
von bp93 am 14.02.2018 14:53:26# 1
Hallo ,bin ja ganz neu hier ....Wenn ich zur BR schulung mit dem Zug fahre ist das Arbeitszeit oder nicht ? LG
    
von frag-mal am 30.05.2018 16:21:36# 2
Fahrzeiten zur Fortbildung: Beispiel: Ich fahre als Beifahrer mit Kollegen zu einer, vom Arbeitgeber angeordneten, Schulung. Der Schulungsort ist ca. 700 km entfernt. Montag Anreise, Dienstag bis Donnerstag Schulung, Freitag Rückreise. Ergebnis: 2 Fehltage die ich wohl oder übel mit Urlaubstagen ausgleichen muss. Ich komme auf max. 15 Schulungen im Jahr, dann ist der Jahresurlaub aufgebraucht. Der Arbeitgeber darf also bestimmen wie, wo, wann und mit wem (auf dem Beifahrersitz eines KFZ mit Arbeitskollegen) ich meinen Urlaub verbringe. Offensichtlich gültiges Recht in Deutschland