Flughafen Frankfurt: Keine Arbeitnehmerüberlassung an Gemeinschaftsbetriebe

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LAG Hessen untersagt Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers an einen von ihm mitkontrollierten Gemeinschaftsbetrieb am Frankfurter Flughafen.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist inzwischen ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsmarkts geworden. Zeitarbeitsfirmen (sog. Verleiher) überlassen anderen Unternehmen (sog. Entleiher) zu günstigen Konditionen Leiharbeitnehmer*innen iSd. § 1 Abs. 1 AÜG. Was passiert aber, wenn auf Seiten des Ver- und des Entleihers jeweils das gleiche Unternehmen steht?

Verleiher und Entleiher gründeten Gemeinschaftsbetrieb mit Drittunternehmen

Volkan Ulukaya
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Der Betreiber eines Frankfurter Flughafens verlieh die Leiharbeitnehmer*innen mittels einer 100%igen Tochterfirma (Firma A) an sich selbst bzw. einen gemeinschaftlichen Betrieb (Firma B), den der Flughafenbetreiber mit weiteren Unternehmen (Firmen A, B und E) kontrollierte. Die Leiharbeitnehmer*innen der Firma A wurden auf Grundlage des Tarifvertrags für die Zeitarbeitsbranche vergütet, die Stammbelegschaft der Firma B erhielt Gehälter gem. dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Bereich Flughäfen (TVöD-F). Zwischen den jeweiligen Firmen A, B, und E bestand ein komplexes Vertragsgeflecht, das an dieser Stelle nur verkürzt dargestellt wird.

Als nun ein Leiharbeitnehmer der Firma A Klage erhob, unterzog das LAG Hessen ebendieses Vertragsgeflecht einer genaueren Überprüfung und kam zu dem Schluss, dass es sich hier nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Keine Arbeitnehmerüberlassung an Gemeinschaftsbetrieb des Verleihers

Das LAG Hessen stellte in seiner Entscheidung (Az.: 3 Sa 1107/19) zunächst fest, dass zwischen den o.g. Firmen ein Gemeinschaftsbetrieb besteht. Dies bedeutet, dass

"die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Betriebsführung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt hierfür nicht. Vielmehr müssen gerade die sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden." (Quelle Urteil des LAG Hessen v. 15.1.2021, Az.: 3 Sa 1107/19).

Wenn nun aber Leiharbeitnehmer*innen von ihrem Arbeitgeber (dem Verleiher) an dessen Gemeinschaftsbetrieb verliehen werden, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs.1 AÜG vor, so das LAG Hessen weiter. In solchen Fällen fördere der Verleiher nämlich nicht nur fremde, sondern auch eigene Betriebszwecke. Dies widerspreche dem Charakter einer Arbeitnehmerüberlassung.

Der klagende Leiharbeitnehmer hat damit Anspruch auf die (Weiter-)Beschäftigung in der Firma B zu den Konditionen des TVöD-F. Damit dürfte sich der Betriebszweck des Verleihers erledigt haben, denn dieser bestand vornehmlich darin, dem Gemeinschaftsbetrieb Leiharbeitnehmer*innen zur Verfügung zu stellen, damit die Firma B eben nicht allen Arbeitnehmer*innen das Entgelt gem. TVöD-F zahlen musste.

Für weitere Fragen rund um das Thema Leiharbeit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Das Urteil des LAG Hessen ist im Volltext abrufbar unter diesem Link.

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