Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Stromdiebstahls

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Abmahnung als milderes Mittel

LAG HAMM vom 2.09.2010, Az: 16 Sa 260/10

Lädt der beim Arbeitgeber seit 19 Jahren beschäftigte Arbeitnehmer seinen Elektroroller an einer Steckdose des Arbeitgebers auf, und entsteht hierdurch ein Schaden in Höhe von 1,8 Cent, ist die hierauf begründete fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unverhältnismässig und damit unwirksam, da das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers durch eine Abmahnung hätte wiederhergestellt werden können.

Serkan Kirli
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LAG Köln vom 20.01.2012, Az: 5 Ca 1826/10

So entschied in einer jüngeren Entscheidung auch das LAG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall. Ein Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes lud an seinem Arbeitsplatz seinen Rasierapparat. Der Rechtsanwalt kündigte ihm fristlos, hilfsweise ordentlich – nicht nur wegen dem Stromdiebstahl, sondern auch, weil er unerlaubt seinenArbeitsplatz um eine Stunde zu früh verlassen hatte. Daraufhin klagte der Angestellte vor dem Arbeitsgericht Aachen.

Das Arbeitsgericht Aachen hielt in erster Instanz die fristlose Kündigung für unwirksam. Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte keinen Erfolg. Die Richter am LAG Köln stellten jedoch eines klar: Eine fristlose Kündigung wegen einer Lappalie – und dazu zählten sie den Stromdiebstahl eindeutig – ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hätte ein Vieraugengespräch oder eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht ziehen müssen.

DAs LAG Köln bestätigte jedoch die ordentliche Kündigung, da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung außer Frage stand.

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