Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Ist das erlaubt?

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Ein Rechtstipp für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann wirksam sein. Sie ist aber die arbeitsrechtliche Ausnahme, nicht die Regel. Maßgeblich ist § 626 BGB: Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Auch die fristlose Kündigung ist an strenge Formvorgaben gebunden: Sie bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine „fristlose Kündigung" per E-Mail oder Messenger genügt deshalb nicht.

Jens Usebach
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Die kurze Antwort auf die Ausgangsfrage lautet also: Ja, eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist erlaubt – aber nur dann, wenn eine Abmahnung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entbehrlich ist. Genau daran scheitern in der Praxis viele Kündigungen.

Warum eine Abmahnung oft trotzdem nötig ist

Bei steuerbarem Verhalten geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten bereits durch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ändern kann. Deshalb setzen verhaltensbedingte Kündigungen – ordentlich wie außerordentlich – regelmäßig eine Abmahnung voraus. Das gilt grundsätzlich sogar bei Störungen im Vertrauensbereich.

Dahinter steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Kündigung ist das letzte Mittel. § 314 BGB bestätigt diesen Gedanken ausdrücklich, indem bei vertraglichen Pflichtverletzungen grundsätzlich erst eine erfolglose Abmahnung oder Abhilfechance verlangt wird und die sofortige Kündigung nur bei besonderen Umständen zulässt.

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn bereits im Voraus klar ist, dass auch sie keine Verhaltensänderung bewirken würde, oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme objektiv unzumutbar und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Diese Formel zieht das Bundesarbeitsgericht seit Jahren konsequent heran.

Es gibt keine automatischen Fälle

Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen: Das Gesetz kennt keine „absoluten" Kündigungsgründe. Selbst bei Straftaten oder Vermögensdelikten ist immer zweistufig zu prüfen, ob der Sachverhalt zunächst „an sich" als wichtiger Grund geeignet ist und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Einzelfall tatsächlich unzumutbar war.

Für die Interessenabwägung zählen unter anderem Gewicht und Folgen der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und sein bisher störungsfreier Verlauf. Genau deswegen kann dieselbe Pflichtverletzung in einem Fall eine sofortige Kündigung tragen und in einem anderen Fall nicht.

Wann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung eher zulässig sein kann

1. Eigentums- und Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers

Wer sich vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft, begeht regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch. Das Bundesarbeitsgericht zählt Eigentums- und Vermögensdelikte sowie ähnlich schwerwiegende, unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen typischerweise zu den Gründen, die eine außerordentliche Kündigung tragen können; maßgeblich ist dabei nicht nur die Schadenshöhe, sondern vor allem der Vertrauensbruch.

2. Systematischer Arbeitszeitbetrug

Vorsätzliche, heimliche und systematische Falschangaben bei der Arbeitszeiterfassung können eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. In der Rechtsprechung wird gerade darauf abgestellt, dass die Vertrauensgrundlage bei bewusstem Arbeitszeitbetrug so schwer erschüttert sein kann, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt wird.

3. Ernstliche Drohungen oder Gewalt

Ernstliche Drohungen mit Gefahren für Leib oder Leben gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder deren Angehörigen kommen nach der Rechtsprechung „an sich" als wichtiger Grund in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einer Entscheidung vom 28. Februar 2023 ausdrücklich bestätigt.

4. Grobe Beleidigungen und menschenverachtende Äußerungen

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Repräsentanten oder von Arbeitskollegen sind „an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt erst recht bei stark beleidigenden, rassistischen, sexistischen oder zu Gewalt aufstachelnden Äußerungen; bei privaten Chatgruppen kann sich der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen, wie das Bundesarbeitsgericht am 24. August 2023 klargestellt hat.

Wann die fristlose Kündigung ohne Abmahnung eher unwirksam ist

Der bekannte „Emmely"-Fall zeigt, dass selbst ein vorsätzliches Vermögensdelikt nicht automatisch zur sofortigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung führt. Das Bundesarbeitsgericht hat dort hervorgehoben, dass es auch im Vertrauensbereich keine absoluten Kündigungsgründe gibt und konkret zu prüfen ist, ob nicht doch die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer werde sich künftig – jedenfalls nach einer Abmahnung – wieder vertragstreu verhalten. Im damaligen Fall fehlte es an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.

Für die Praxis heißt das: Bei einmaligen, steuerbaren Pflichtverletzungen, bei weniger gravierenden Verstößen und bei Fällen, in denen eine Verhaltensänderung realistisch erscheint, ist eine Abmahnung häufig unverzichtbar. Lange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, ein bislang störungsfreier Verlauf und geringe konkrete Auswirkungen können die Interessenabwägung zusätzlich zugunsten des Arbeitnehmers verschieben.

Verdachtskündigung: ohne sicheren Tatnachweis, aber nicht ohne Anhörung

Arbeitgeber sollten einen besonders häufigen Fehler kennen: Auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung kann einen wichtigen Grund darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa klargestellt, dass auch der dringende Verdacht einer Kassenmanipulation einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bilden kann.

Aber: Bei der Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt so konkret schildern, dass der Betroffene zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen bestreiten oder entkräften kann. Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung nicht das letzte Mittel.

Was Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung prüfen sollten

  • Zuerst ist zu klären, ob wirklich ein wichtiger Grund vorliegt und ob eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Ein bloßer Verweis auf einen „Vertrauensbruch" reicht dafür nicht.
  • Der Sachverhalt muss sauber aufgeklärt und dokumentiert werden. Bei einer Verdachtskündigung ist die Anhörung des Arbeitnehmers zwingend.
  • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB muss eingehalten werden. Auf Verlangen ist der Kündigungsgrund dem anderen Teil unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören; bei der außerordentlichen Kündigung muss er seine Bedenken spätestens innerhalb von drei Tagen mitteilen. Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam.
  • Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Was Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung sofort tun sollten

  • Den Zugangstag genau festhalten. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung; nach § 13 KSchG gilt das ausdrücklich auch für außerordentliche Kündigungen.
  • Prüfen lassen, ob eine Abmahnung fehlte, ob die Zweiwochenfrist eingehalten wurde, ob die Kündigung schriftlich erklärt wurde und ob – falls ein Betriebsrat besteht – eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat. Bei Verdachtskündigungen gehört außerdem die Arbeitnehmeranhörung auf den Prüfstand.
  • Den Kündigungsgrund kann der Gekündigte bei einer außerordentlichen Kündigung verlangen; er ist dann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gilt das auch, wenn Arbeitnehmer selbst fristlos kündigen wollen?

Ja. § 626 BGB eröffnet die außerordentliche Kündigung ausdrücklich beiden Vertragsparteien. Aus der Kombination von § 626 BGB, dem in § 314 BGB angelegten Verhältnismäßigkeitsgedanken und § 628 BGB folgt spiegelbildlich: Auch Arbeitnehmer dürfen nicht leichtfertig fristlos kündigen. Bei heilbaren Pflichtverstößen des Arbeitgebers wird regelmäßig zuerst eine Abhilfechance oder Rüge erforderlich sein; nur besondere Umstände rechtfertigen die sofortige Beendigung ohne Vorwarnung. Veranlasst der Arbeitgeber die fristlose Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten, können außerdem Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.

Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist erlaubt, aber nur im Ausnahmefall. Sie setzt entweder voraus, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder dass der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass schon die erstmalige Hinnahme unzumutbar wäre. Es gibt keine automatischen Standardfälle – auch nicht bei Vermögensdelikten. Entscheidend sind immer Sachverhalt, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, Fristen und Formalien. Gerade an diesen Punkten kippen viele Kündigungen vor Gericht.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kündigungsschutzkanzlei JURA.CC berät Sie kompetent zu Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag und Abfindung.

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