Fristlose Kündigung wegen Beleidigung: worauf Arbeitnehmer achten sollten

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Bei unbedachten Äußerungen droht Kündigung

Bei einer Besprechung gibt es Streit. Der Chef maßregelt den Arbeitnehmer, kritisiert seine Arbeitsleistung, bis ins Detail. Der Arbeitnehmer hält dagegen, wehrt sich, fühlt sich ungerecht behandelt, lässt endlich mal Dampf ab, und dann fällt es, das Wort „Arschloch". Wenige Tage später erhält der Arbeitnehmer dafür die fristlose Kündigung, wegen Beleidigung seines Vorgesetzten. Einen solchen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.01.2017 zugunsten des Arbeitgebers, den der fristlos gekündigte Mitarbeiter beleidigt hatte als „soziales Arschloch" (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16 – PM vom 4.5.2017).

Nicht jede Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Das Gericht machte dabei auch deutlich, dass nicht jede Beleidigung eine Kündigung rechtfertige. Maßgeblich sei im konkreten Fall gewesen, dass der Arbeitnehmer nach der Beleidigung uneinsichtig war und sich nicht entschuldigt hat bei seinem Chef. Beleidigungen sind kein „Kavaliersdelikt", es handelt sich grundsätzlich um eine Straftat, mit den bekannten strafrechtlichen Konsequenzen; ein Arbeitnehmer muss das wissen, wenn er sich einlässt auf ein Streitgespräch mit dem Chef oder mit Kollegen.

Vorsicht bei öffentlichen Äußerungen über den Arbeitgeber

Arbeitnehmer müssen vorsichtig sein, was sie sagen; das gilt auch für E-Mails oder Chat-Nachrichten, beispielsweise in einer WhatsApp-Gruppe. Eine mündliche Äußerung kann man vielleicht noch erklären, im Gespräch abschwächen, sich dafür entschuldigen – oder es bestreiten, wenn man sich falsch verstanden fühlt. Beleidigt man den Chef dagegen in einer Mail, einem Chat oder in einem Facebook-Post, dann kann man das kaum noch ungeschehen machen, häufig wird man dafür gekündigt. Deshalb am besten öffentlich gar keinen Kommentar über den Arbeitgeber abgeben.

Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen

Kommt es zu einer fristlosen Kündigung, heißt es Ruhe bewahren, aber rechtzeitig aktiv werden, sich beraten lassen und vor allem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Fristlose Kündigungen sind vor Gericht vielfach angreifbar. Oftmals hätte eine Abmahnung genügt, die Kündigung ist unverhältnismäßig oder etwa der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten doch nicht beweisen. Dann ergeben sich regelmäßig gute Chancen auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.

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