Gefährlich – Ausschlussfristen im Arbeitsrecht

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Manche Dinge schiebt man gern vor sich her. „Soll ich den Anspruch wirklich gegen meinen Arbeitgeber geltend machen? Lohnt sich das überhaupt? Da muss ich erst mit meinem Partner sprechen.“ Und so kommt es, dass der Arbeitnehmer nach geraumer Zeit vor seinem Anwalt sitzt, der ihm erklärt: „Wären Sie letzte Woche gekommen, hätte ich für sie noch etwas tun können.“ Was ist geschehen? Der Arbeitnehmer hat schlicht die sich in seinem Arbeitvertrag enthaltene Ausschlussfrist nicht beachtet. Was sind Ausschlussfristen? Ein Anspruch – wie zum Beispiel der Lohnanspruch - muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Sonst verfallen diese Ansprüche. Derartige Ausschlussfristen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie finden sich in vielen Arbeitsverträgen, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Man bezeichnet sie als Ausschlussklauseln. Manchmal findet sich auch der Begriff Verfallsfrist, Verfallsklausel oder Verwirkungsklausel.

Diese Klauseln gelten selbst dann, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind. Und weil der Arbeitnehmer sie häufig nicht kennt, führen sie oft zu einem endgültigen Verlust von Lohnansprüchen.

In der Praxis kommen einstufige und zweistufige Ausschlussfristen vor. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist muss der Anspruch bis zu einem Zeitpunkt nach der Fälligkeit der Fordrung gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder im Klagewege geltend gemacht werden.

Liegt eine zweistufige Ausschlussfrist vor, muss zu der vorherigen erfolglosen schriftlichen Geltendmachung der Forderung noch innerhalb einer weiteren Auschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Allerdings sind nicht alle Klauseln wirksam. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von zwei Monaten unangemessen kurz und damit unwirksam sei. Auch kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine im Tarifvertrag enthaltene Ausschussklausel berufen, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises, welcher einen Verweis auf Tarifverträge enthält, nicht nachgekommen ist.