Gekündigtes Arbeitsverhältnis: Tätigkeit bei einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzunternehmen?

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In der Praxis gibt es Unsicherheiten und Schwierigkeiten dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, die sich über Monate hinziehen kann und bei einem anderen Arbeitgeber, der im Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber steht, eine neue Tätigkeit aufnimmt.

Der Arbeitnehmer wird außerordentlich oder ordentlich gekündigt und die Kündigung führt in der Regel dazu, dass sofort alle Lohnansprüche eingestellt werden.

Der gekündigte Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage, die bis zur Entscheidung unter Umständen mehrere Monate andauert.

Gemäß § 615 Satz 2 BGB ist er verpflichtet, die Erzielung anderweitiger Einkünfte zumindest nicht böswillig zu unterlassen. In dieser Zwangslage kann sich auch ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer befinden, dessen Kündigungsschutzprozess über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus andauert. Möchte er nach dem Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Aufgabe annehmen, stellt sich für ihn die gleiche Frage. Denn grundsätzlich sind nämlich Tätigkeiten, die in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber stehen, während eines Arbeitsverhältnisses von einer erneuten, ggf. auch außerordentlichen Kündigung bedroht.

In der Praxis ist deshalb im Zweifel der Arbeitnehmer gut daran beraten, während des Kündigungsschutzprozesses eine Wettbewerbstätigkeit zu unterlassen, um dieser Kündigungsdrohung (auch außerordentlich) zu entgehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon in früheren Jahren, im Jahre 1991, entschieden, dass eine auf Wettbewerbsverstoß gestützte Kündigung während des Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich zulässig ist. Denn sollte die Kündigungsschutzklage zum Erfolg führen, befindet sich der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Während des Arbeitsverhältnisses ist jede Wettbewerbstätigkeit zu unterlassen.

Eine Wettbewerbstätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist in der Regel ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Nur wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg erzielt, war das Arbeitsverhältnis durch die erste Kündigung beendet und die Wettbewerbstätigkeit erfolgt dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wäre rechtmäßig, sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht.

Diese Zwangslage des Arbeitnehmers hat das BAG durchaus erkannt.

Nunmehr hat das BAG in einem neuen Urteil auf die Wertung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Einzelfall abgestellt. In einem zweiten Kündigungsschutzprozess wegen der Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitgeber den Beweis für die Wettbewerbstätigkeit zu führen.

Der Arbeitnehmer kann dann aber darlegen, dass die Wettbewerbstätigkeit in seinem Fall nicht so schwerwiegend war, dass der Arbeitgeber daraus ableiten könne, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der abgestuften Darlegungslast genau vorzutragen, in welcher Weise er welche Wettbewerbstätigkeit entfaltet.

Damit ist allerdings die Zwangslage für den Arbeitnehmer nicht aufgelöst worden, denn die Darlegungslast des Arbeitnehmers ist für diesen ein hohes Risiko.

Insofern ist der Arbeitnehmer gut beraten, sollte er bei einem Konkurrenzunternehmen während des Kündigungsschutzprozesses eine neue Anstellung finden, sich vorher dringendst fachkundlichen Rechtsrat einzuholen.