Grundsätzlich pauschal 40,00 Euro bei verspäteter Lohnzahlung fällig!

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Landesarbeitsgericht Köln verurteilt Arbeitgeber zu Verzugsschaden

Mit seiner Entscheidung vom 22.11.2016 unter AZ.: 12 Sa 524/16 entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln, dass ein Arbeitgeber dem Angestellten grundsätzlich pauschal einen Schadenersatz in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen hat, wenn der Lohn nicht fristgemäß oder nicht vollständig ausgezahlt wurde.

Insoweit hat das LArbG Köln in seiner Entscheidung festgestellt, dass der, im Jahr 2014 neu eingeführte, § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht eine Erweiterung der gesetzlichen Verzugszinsregelung darstellt und eine Bereichsausnahme zu verneinen ist. Das Gericht hat somit die Anwendbarkeit auf Entgeltzahlungen bejaht und verweist auf den Gesetzeszweck der Verzugsregelung. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Druck auf den Arbeitgeber als Zahlungsschuldner erhöht werden, den Lohn pünktlich und vollständig zu leisten.

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Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber mit jeder verspäteten oder unvollständigen Lohnzahlung 40,00 Euro an den Arbeitnehmer zu zahlen hat.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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