Haftung des Arbeitnehmers für Verletzung des Arbeitskollegen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Haftung, Arbeitnehmer, Verletzung, Kollege, Schadensersatz, SchmerzensgeldArbeitnehmer kann bei betriebsfremder Tätigkeit persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann es zu Situationen kommen, bei denen ein Arbeitnehmer eine andere im Betrieb tätige Person verletzt, sei es aus Unachtsamkeit oder aber wegen eines unglücklichen Zufalls. Im Arbeitsrecht gelten bei solchen Konstellationen Besonderheiten, denn grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen. Die Haftung des Verursachers ist daher im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit auf Vorsatz beschränkt (§§ 104, 105 SGB VII). Dass diese Privilegierung aber nicht immer greift zeigt ein Fall, den kürzlich das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden hatte.
Arbeitnehmer verletzte Kollegen schwer
Im entschiedenen Fall waren Kläger und Beklagter als Auszubildende in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Während der Arbeitszeit warf der Kläger dem Beklagten ein Wuchtgewicht entgegen. Dieses traf den Kläger am Auge, wodurch er schwere Augenverletzungen erlitt, die mehrere Operationen und das Einsetzen einer künstlichen Augenlinse nach sich zogen.
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Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die aufgrund des Ereignisses entstehenden künftigen Schäden vom Beklagten zu tragen sind.
Arbeitnehmer haften persönlich, wenn Tätigkeit nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist
Das LAG Hessen gab dem Kläger im Urteil vom 20.8.2013 (Az. 13 Sa 269/13) Recht, ebenso wie die Vorinstanz. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Zwar bestehe die oben genannte Haftungsprivilegierung grundsätzlich, jedoch nicht im vorliegenden Fall. Vorliegend handele es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit, da das Herumwerfen von Wuchtgewichten nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei. Das Schmerzensgeld wurde vom Gericht auf 25.000 € festgesetzt.
An diesem Urteil lässt sich gut erkennen, dass ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Beschäftigten in vielerlei Situationen von einer Haftung befreit ist. Jedoch ist auch eine persönliche Inanspruchnahme denkbar, die für einen Mitarbeiter verheerende Folgen haben kann.
Janus Galka, LL.M. Eur.
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