Helfender Richter befangen?

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Das Arbeitsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 25.10.2017 zum Aktenzeichen 1 Ca 37/17 in einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz und Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Richter, der eine Streitverkündung des Beklagten rechtmäßig macht, nicht befangen ist.

Im Rechtsstreit bat die Beklagte das Arbeitsgericht um einen Hinweis, ob das Gericht eine Streitverkündung gegenüber dem Land Baden-Württemberg für zulässig erachte.

Jens Usebach
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Der abgelehnte Richter antwortete mit Verfügung.

Der Kläger hält den rechtlichen Hinweis nicht im Sinne von § 139 ZPO, sondern für eine einseitige Rechtsberatung.

Das Arbeitsgericht Freiburg hält den Hinweis des Richters für in vorzüglicher Weise erteilt.

Sodann hat die Beklagte eine Streitverkündung eingereicht und keine ladungsfähige Anschrift und keinen gesetzlichen Vertreter des Landes Baden-Württemberg angeführt, weshalb der Kläger diese für unzulässig hielt.

Der Richter des Arbeitsgerichts Freiburg hat sodann von Amts wegen eine ladungsfähige Anschrift des Landes und einen gesetzlichen Vertreter ermittelt und die Streitverkündung vorgenommen.

Dies hält das Arbeitsgericht Freiburg für eine prozessfördernde Maßnahme und die Anschrift und der gesetzliche Vertreter sei eine offenkundige Tatsache im Sinne von § 291 ZPO.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.