Hinweise für Auftraggeber bei Scheinselbstständigkeit des freien Mitarbeiters
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Scheinselbstständigkeit, Auftraggeber, freier, MitarbeiterIch habe immer wieder mit Auftraggebern zu tun, bei denen Betriebsprüfungen anstehen und die sich Sorgen machen im Hinblick auf mögliche Scheinselbstständige. Dabei ist es oft so, dass die entsprechenden Mitarbeiter zunächst auch tatsächlich freie Mitarbeiter waren. Dann verändert sich aber die Handhabung in der Praxis immer mehr in Richtung einer Eingliederung in das Unternehmen. Die Mitarbeiter erhalten etwa Anweisungen von Vorgesetzten oder erteilen sogar selbst Weisungen an weitere Mitarbeiter. Ein weiterer Schritt ist das regelmäßige Erscheinen zur Arbeit und Abmelden zur Pause. Mitunter wird den Mitarbeitern dann irgendwann sogar Urlaub gewährt und Weihnachtsgeld gezahlt. In diesen Fällen wird man dann zumeist davon ausgehen müssen, dass es sich mittlerweile um Scheinselbstständige, also Arbeitnehmer handelt.
Keine Panik, Risiken abwägen:
Auftraggeber sollten zunächst einmal Ruhe bewahren. Überstürzt direkt mit einer Kündigung des Mitarbeiters zu reagieren, kann zu weiteren Problemen führen. Dieser könnte sich in einem solchen Fall zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage veranlasst sehen. Dies könnte bei einer Prüfung erst das Licht auf das Problem rücken. Das weitere Vorgehen will genau überlegt und abgewogen werden. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel eine Korrektur in der Praxis und gegebenenfalls auch eine Unterbrechung der Aufträge.
Mögliche Strafbarkeit nicht vergessen:
Zu berücksichtigen sind immer auch die Aspekte der Strafbarkeit. Da die Taten in der Regel vor allem als Vorsatztaten strafbar sind, muss alles vermieden werden, was auf einen solchen Vorsatz später hindeuten könnte.
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber.
Arbeitsrecht Berufsmäßiger Umgang mit Geld des Arbeitgebers: Risiken für Arbeitnehmer
Meinung Fernsehanwaltswoche vom 18.3.2016 u.a. zum Drogenfund bei Volker Beck und der Kündigung eines Betriebsratsvors
Meinung Befristung bei angestellten Ärzten: Sonderrecht oder allgemeine Regeln des Befristungsrechts?