Hitze am Arbeitsplatz – Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Bei den zurzeit ungewöhnlich hohen Temperaturen in Deutschland ist es in vielen Arbeitsräumlichkeiten oft sehr heiß. Gerade wenn kein Hitzeschutz von dem/der Arbeitgeberin installiert wurde, ist nicht nur das Arbeiten, sondern auch der bloße Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten manchmal fast oder auch ganz unmöglich, wegen der dort herrschenden Temperaturen.

In solchen Fällen verlassen einige Arbeitnehmer/innen ihren Arbeitsplatz, da der Aufenthalt in solch überhitzten Räumen für sie untragbar ist. Dies geschieht i. d. R. nach Absprache mit dem/der Vorgesetzten. Doch was geschieht, wenn der/die Vorgesetzte nicht zustimmt, dass die Arbeit in einer solchen Situation niedergelegt werden darf, die Arbeitnehmer/innen dies trotzdem tun und diese daraufhin eine Kündigung erhalten? Diese Frage wird in diesem Beitrag erörtert.

Pflichten des/der Arbeitgebers/in. Grundsätzlich sind Arbeitgeber/innen dazu angehalten die Arbeitsstätten baulich so auszugestalten, dass diese vor Hitze und auch vor extremer Kälte geschützt sind. Das heißt, dass Arbeitgeber/innen, wenn notwendig, bestimmte Maßnahmen ergreifen müssen, die im Sommer zu einer Verringerung der Raumtemperatur führen sollten. 

Diese können zum Beispiel daraus bestehen, dass der/die Arbeitgeber/in einen Sonnenschutz an die Fenster anbringt, Klimaanlagen installiert oder Ventilatoren aufstellt. Die Verpflichtung diese Maßnahmen zu ergreifen, tritt für Arbeitgeber/innen ein, wenn die Raumtemperatur 30 Grad Celsius übersteigt.

Definition Arbeitsverweigerung. Arbeitnehmer/innen sind gemäß § 611a Abs. 1 BGB verpflichtet, eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienste eines anderen zu erbringen. Im Gegenzug sind Arbeitgeber/innen gemäß § 611a Abs. 2 BGB dazu verpflichtet eine Vergütung zu zahlen. Grundsätzlich ist Arbeitsverweigerung also ein Verstoß gegen die Hauptpflicht des/der Arbeitnehmer/in. Arbeitsverweigerung kann auch daraus bestehen den Arbeitsplatz wegen Hitze zu verlassen. Dieser Verstoß berechtigt den/die Arbeitgeber/in grundsätzlich zu einer Abmahnung, bei Wiederholung sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung.

Unzumutbarkeit. Manchmal kann es dazu kommen, dass die Raumtemperatur so hoch ist, dass der längere Aufenthalt in den Räumlichkeiten für die Arbeitnehmer/innen eine Gesundheitsgefährdung darstellt und damit unzumutbar ist. In diesem Fall sind Arbeitnehmer/innen dazu berechtigt die Arbeitsstätte zu verlassen.

Hitzefrei. Arbeitnehmer/innen haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Hitzefrei ab einer bestimmten Raumtemperatur, auch nicht ab 30 Grad Celsius. Selbstverständlich können Arbeitnehmer/innen aber immer das Gespräch mit den Vorgesetzten suchen, wenn die Temperaturen im Büro nur schwer erträglich erscheinen und den/die Vorgesetzte/n auf die Situation ansprechen. Oft kann man sich auf diesem Wege friedlich einigen. Ab einer Raumtemperatur von mindestens 35 Grad Celsius könnte es Arbeitnehmern/innen erlaubt sein, den Arbeitsplatz zu verlassen, auch ohne Absprache mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten, da dann i. d. R. davon auszugehen ist, dass das Arbeiten dort eine Unzumutbarkeit darstellt.

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Ist eine friedliche Einigung mit dem/der Vorgesetzten nicht möglich, der Aufenthalt in den Arbeitsräumlichkeiten aber unzumutbar, können die Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz verlassen. In solchen Fällen erhalten Arbeitnehmer/innen dann regelmäßig trotzdem eine Abmahnung oder auch sofort eine Kündigung. Grundsätzlich berechtigt Arbeitsverweigerung den/die Arbeitgeber/in nicht zu einer fristlosen Kündigung, wenn überhaupt, nur zu einer ordnungsgemäßen, verhaltensbedingten Kündigung. Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, ohne eine vorherige Abmahnung, ist i. d. R. unwirksam. Es bestehen dann sehr gute Erfolgsaussichten, wenn die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angefochten wird.

Der/die zuständige Richter/in wird im Fall einer Klage gegen die Abmahnung oder Kündigung wegen Verweigerung der Arbeit aufgrund überhitzter Räumlichkeiten meist eine Abwägung vornehmen. Entscheidend ist dabei, ob der/die Arbeitgeber/in Schutzmaßnahmen ergriffen hat, ob ein Gespräch gesucht wurde, welche Temperatur die Arbeitsräumlichkeiten hatten und schließlich ob diese Temperatur gesundheitsgefährdend war und ein Arbeiten in den betroffenen Räumlichkeiten damit unzumutbar wurde. Die Abmahnung oder Kündigung wird dann nicht selten zurückgewiesen, aus dem Grund, dass der/die Arbeitnehmer/in, aufgrund der untragbaren Situation, berechtigt war den Arbeitsplatz zu verlassen.

Tipps für Arbeitnehmer/innen. Wenn Sie in die Situation kommen, dass Ihr Arbeitsplatz so überhitzt ist, dass ein Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten für Sie unmöglich erscheint, kontaktieren Sie am besten immer zuerst Ihre/n Vorgesetzte/n. Oft kann man sich einigen, indem die Möglichkeit von Homeoffice, Überstundenabbau, Verschiebung der Arbeitszeiten etc. geschaffen wird. Sollte dies erfolglos bleiben und Sie erhalten eine Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, suchen Sie sich einen erfahrenen Fachanwalt und lassen Sie sich beraten. Eine Kündigungsschutzklage ist, insbesondere in solch einem Fall, oft sehr erfolgversprechend. Oft endet dies mit einem Verfahren, bei dem Sie als Arbeitnehmer/in eine Abfindung erhalten oder Ihren Arbeitsplatz behalten können.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

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