Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, 3G, Arbeitsplatz, Homeoffice, Infektionsschutz, Arbeitgeber, ArbeitnehmerSeit dem 24. November ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft.
Im Infektionsschutzgesetz sind viele wichtige Regelungen enthalten, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
3G am Arbeitsplatz
Das müssen Arbeitnehmer beachten:


seit 2017
50667 Köln
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Tel: 01 70 - 52 44 64 0
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E-Mail:
- Zugang zum Arbeitsplatz nur noch für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen (beim Test ist ein Schnelltest 24 Stunden gültig und ein PCR-Test 48 Stunden)
- Das Testergebnis muss digital oder schriftlich vorliegen.
- Testungen bei der Arbeit sind unter Aufsicht möglich.
- Die Vorlage eines Selbsttests reicht nicht aus.
Das müssen Arbeitgeber beachten:
- Tägliche Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte müssen gewährleistet werden; Stichproben reichen nicht aus
- Begrenzung der Arbeitnehmeranzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
- Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
- Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und
- Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen, indem sie über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, die nicht von zuhause arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Geltungsdauer
Das neue Infektionsschutzgesetz ist am 24. November in Kraft getreten.
Es beinhaltet auch arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen.
Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten.
Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
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