Im Radar der SOKA-Bau

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, SOKA-Bau, Bauunternehmen, Sozialkasse, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
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Für Unternehmen, die in den Radar der SOKA-Bau geraten sind, kann es schnell teuer werden. Gefordert werden Beiträge zwischen 17,2 % (Neue Bundesländer) und 26,55 (Berlin-West) der Bruttolöhne der Arbeitnehmer. Diese sind von dem Arbeitgeber dann an die SOKA-Bau abzuführen. Gerade für kleinere Betriebe stellen die geforderten Beiträge oftmals eine existentielle Bedrohung dar. Denn die Beträge können für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren auf einmal zurückgefordert werden. Doch welche Betriebe unterliegen der Beitragspflicht? Wie geht die SOKA-Bau vor? Und wie sollten sich betroffene Betriebe am besten verhalten? Im Folgenden soll nach einer kurzen Einführung in die SOKA-Bau ein kurzer Überblick über die Verfahrensweisen und Verhaltensmöglichkeiten gegeben werden.

Was ist die SOKA-Bau?

Die SOKA-Bau ist die Sozialkasse der Bauwirtschaft. Da es in der Baubranche üblich ist, projektbezogen zu arbeiten und nach Beendigung eines Projekts die Arbeitsstelle zu wechseln, führte dies zu Nachteilen bei Urlaub und der Betriebsrente. Vor diesem Hintergrund gründete sich die SOKA-Bau. Durch die abgeführten Sozialkassenbeiträge werden Urlaubsansprüche gesichert, Ausbildungen gefördert, und im Alter eine Zusatzrente ausgezahlt. Die Sozialkassenbeiträge sind dabei ausschließlich von den Arbeitgebern zu erbringen. Durch Erstattungsleistungen in den einzelnen Leistungsbereichen erfolgt ein Rückfluss der Gelder an die Arbeitgeber. Bei gewerblichen Arbeitnehmern liegt die Beitragshöhe im Tarifgebiet Berlin West beispielsweise bei 26,55 % der Bruttolohnsumme. Davon gehen 15,10 % auf Urlaub, 1,65 auf die Berufsausbildung und 6,40 % auf Sozialaufwandserstattung und 3,20 % auf die Zusatzversorgung. Für Angestellte beträgt der Beitragssatz 67,00 € pro Monat und gilt ausschließlich für die Zusatzversorgung.

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Welche Unternehmen sind beitragspflichtig?

Die Beitragspflicht gilt nur für Baubetriebe mit Tarifbindung. Bis zum 15.August 2014 konnten auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber zur solidarischen Beitragszahlung verpflichtet werden.

Zudem müssen die Arbeitnehmer des Betriebes überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit für die Ausführung von Bauarbeiten aufgewendet wird. Welche Tätigkeiten als „Bauarbeiten“ zählen, ist ausführlich in alphabetischer Reihenfolge in den Abschnitten I- VI der VTV geregelt. Dazu gehören z.B. Betriebe, die Gerüste und Bauaufzüge aufstellen oder Abdichtungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten, Bautrocknungsarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Bohrarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Fassadenbauarbeiten, Fertigbauarbeiten, Maurerarbeiten, Rammarbeiten, Kanalbauarbeiten, Nassbaggereiarbeiten, Hochbauarbeiten, Tunnelbauarbeiten, Straßenbauarbeiten, Tiefbauarbeiten, Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, Wärmedämmarbeiten, oder Zimmerarbeiten durchführen.

Nicht beitragspflichtig sind ausdrücklich: Betriebe des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, des Glaserhandwerks, des Herd- und Ofensetzerhandwerks, des Maler-und Lackierhandwerks, der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, des Parkettlegerhandwerks, der Säurebauindustrie, des Schreiberhandwerks, des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauers oder des Steinmetzhandwerks, vgl. Abschnitt VII der VTV der Sozialkasse BAU ZVK.

Wie geht die SOKA-Bau vor?

Ist ein Unternehmen in den Radar der SOKA-Bau geraten, so wird er von dieser angeschrieben und dazu aufgefordert, einen Fragebogen über die Art der Tätigkeit und die Anzahl der Angestellten auszufüllen. Verweigert der Arbeitgeber eine Auskunft, so wird die SOKA-Bau gerichtlich eine Auskunft vor dem Arbeitsgericht Berlin oder Wiesbaden erheben. Im zweiten Schritt wird dann zugleich ein Entschädigungsantrag mit einer geschätzten Summe gestellt. Wenn im Falle einer Verurteilung die Auskünfte spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft nicht erteilt, werden wird auf den Zahlungsantrag umgestellt.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber nicht auf den Fragebogen der SOKA Bau antwortet?

Eine Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens besteht nicht. Wenn Sie also nicht mit 100 %-iger Sicherheit unter den Betrieb des Baugewerbes fallen, empfiehlt es sich, die Auskunft gleich zu verweigern bzw. nur mit anwaltlicher Hilfe auszufüllen. Denn ein falsch ausgefüllter Fragebogen hätte eine hohe Beweiskraft vor Gericht. Aber Achtung: die SOKA-Bau ist berechtigt, Auskünfte und Daten von Behörden und Sozialkassen (zB der AOK oder der Bauberufsgenossenschaft) einzuholen. Wird die Auskunft verweigert, so muss die SOKA-Bau darlegen und beweisen, wieso der Betrieb beitragspflichtig ist. Kann sie hierfür ausreichende Anhaltspunkte liefern, wird das Arbeitsgericht nach verweigerter Auskunft eine geschätzte Entschädigungssumme festsetzen, die dann von dem Arbeitgeber zu zahlen ist. Die Summe wird anhand einer geschätzter Summe an Mitarbeitern und baubetrieblicher Leistungsstunden errechnet.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Spätestens, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage zugeht, sollte reagiert werden! Achtung: bei einem Mahnbescheid beträgt die Widerspruchsfrist nur 1 Woche! Nun muss von dem Arbeitgeber dargelegt und bewiesen werden, wieso sein Betrieb nicht der Beitragspflicht unterliegt. Hierzu empfiehlt es sich, sich professionelle Hilfe zu holen. Bereits die Frage, ob ein Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausübt, ist nicht so einfach zu beantworten. Sämtliche Mitarbeiter müssen nach ihrer Tätigkeit eingeordnet werden, Stunde um Stunde, und das für die letzten 4 Jahre.

Gewusst wie

Um der enormen Darlegungs- und Beweispflicht Stand zu halten, müssen Unterlagen des Steuerbüros, der Buchführung und der Personalabteilung ausgewertet werden. Um für die Zukunft Beitragspflichten zu vermeiden, kann es sich anbieten, Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb vorzunehmen. Auch kann eine Mitgliedschaft in einen anderen Verband, der von der Beitragspflicht befreit ist, sinnvoll sein.

 

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Mit freundlichen Grüßen

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