Insolvenzgeld – Was ist zu beachten

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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten geraten Unternehmen in finanzielle Not, z.B. weil das Unternehmen nicht genug Aufträge erhält. Häufig ist dann ein Insolvenzantrag die Folge. Dies wiederum hat aber nicht nur Konsequenzen für die Gläubiger des Unternehmens, also z.B. Lieferanten und Kunden.

Auch Arbeitnehmer sind davon unmittelbar betroffen.

Oft wird den Mitarbeitern im Vorfeld einer Insolvenzeröffnung bereits das Gehalt nicht mehr oder nur teilweise gezahlt.

Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall Insolvenzgeld im Sinne von § 183 I Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der für ihn örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Wichtig ist aber, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Insolvenzgeld muss man innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen, § 324 Abs. III Satz 1 SGB III.

Arbeitnehmer haben gemäß § 183 I SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und ein Insolvenzereignis vorliegt, also entweder

  • über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
  • ein solcher Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt wurde oder
  • die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet wurde, wenn ein Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und einInsolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Insolvenzgeld wird maximal für 3 Monate gezahlt. Diese 3 Monate müssen vor dem Insolvenzereignis liegen. Der Anspruch ist aber nicht auf die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis beschränkt.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt wird. (§ 324 Abs.3 Satz 1 SGB III).

Bei Versäumen der Frist wird Insolvenzgeld nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer die Gründe für das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat und der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.

Das Insolvenzgeld soll den Arbeitnehmer vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers in beschränktem Umfang schützen. Umso wichtiger es deshalb, dass der Arbeitnehmer seine Rechte rechtzeitig wahrnimmt.

Tut er das nicht, ist der Arbeitnehmer mit seinen Lohnforderungen genauso wie andere Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO zu behandeln: Er kann seine Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Erfahrungsgemäß werden jedoch, wenn überhaupt, nur sehr geringe Zahlungen an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet.