Junges dynamisches Unternehmen - Diskriminierung wegen Alters?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Diskriminierung, Alter, AGG, Entschädigung, Gleichbehandlung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Stellenanzeigen können Indiz für Diskriminierung des Arbeitnehmers sein - es kommt auf den Einzelfall an

Vielen Arbeitnehmern ist bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geläufig, nach dessen Vorschriften es vor allem Arbeitgebern untersagt ist, Arbeitnehmer oder Bewerber zu diskriminieren. Diskriminierungsmerkmale sind beispielsweise Alter, Rasse, Religion, Herkunft oder Geschlecht. Folge einer Diskriminierung aufgrund dieser Merkmale ist meist eine Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Geschädigten zahlen muss.

Arbeitnehmer sind bei Diskriminierung in der Beweispflicht

Problematisch ist dabei meist, dass es der Arbeitnehmer ist, der die Diskriminierung beweisen muss. Hierbei helfen ihm aber vor allem die von der Rechtsprechung entwickelten Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen. So ist beispielsweise eine diskriminierende Stellenanzeige ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer gerade wegen dieser Diskriminierung die beworbene Arbeitsstelle nicht erhalten hat.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Bei dem nunmehr entschiedenen Fall wurde über diskriminierende Wirkung einer Stellenanzeige verhandelt, die folgenden Wortlaut hatte:

„Die xy GmbH ist ein junges und dynamisches Unternehmen mit 65 Mitarbeitern am Stadtrand von xy. Das Kerngeschäft liegt im internationalen elektronischen Handel mit Finanzinstrumenten jeglicher Art in eigenem Namen. xy ist Mitglied an fast allen europäischen Börsen und Handelsplätzen und hat weitere Märkte über internationale Broker angebunden."

Die Anzeige betraf mehrere offene Stellen für Java-Software-Entwickler (m/w).

Eine Bewerberin fühlte sich durch die Anzeige diskriminiert und verlangte 10.000 Euro Entschädigung. Die Klage wurde durch das Arbeitsgericht Lübeck abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein blieb ohne Erfolg (Urteil vom 04.05.2016, Az. 6 Sa 419/15).

Das Gericht sah den Passus „junges Unternehmen" als eine unternehmensbezogene Information im Kontext der restlichen Anzeige an und nicht als den Wunsch, gerade junge Bewerber rekrutieren zu wollen. Vielmehr soll der Hinweis auf das „junge" Unternehmen darauf hindeuten, dass es noch nicht allzu lange auf dem Markt ist. Ob eine Stellenanzeige tatsächlich Indiz für eine Diskriminierung ist, kommt auf den Einzelfall an. Insbesondere muss der genaue Wortlaut der Anzeige analysiert werden, ebenso wie der Kontext in dem problematische Begrifflichkeiten zum restlichen Text stehen.

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Missbrauch der Befristung im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsrecht Beleidigung rechtfertigt nicht immer eine Kündigung
Arbeitsrecht Kündigung durch Arbeitgeber - was nun?