Kann Urlaubsgeld wie Arbeitsentgelt gepfändet werden oder ist es unpfändbar?

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Handlungsbedarf:

Gläubiger eines Arbeitnehmers hatten eine Lohnpfändung erwirkt und mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil des Gehaltes und des Urlaubsgeldes gepfändet und sich vom Arbeitgeber überweisen lassen. Der Arbeitnehmer forderte seinen Arbeitgeber zur nochmaligen Zahlung des unpfändbaren Urlaubsgeldes auf. Das LAG Nürnberg sprach dem Arbeitnehmer den Auszahlungsanspruch zu.

(LAG Nürnberg, 07.11.2006, Az. 7 716/05)

Grundsätzlich ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BUrlG. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. Der Urlaubsgeldanspruch ergibt sich meist aus Tarifvertrag bzw. aus einer Sonderregelung im Arbeitsvertrag. Dabei wird schon in Tarifverträgen sehr deutlich zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterschieden. Grund für die Urlaubsgeldzahlung ist meist die Wahrscheinlichkeit von konkreten urlaubsbedingten Mehraufwendungen. Diese Zahlung stellt oft eine Gratifikation dar. Diese Kriterien muss der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Lohns beachten.

So unterliegt das „das Übliche nicht übersteigende" Urlaubsgeld nicht der Pfändung (§ 850a, Ziff. 1 ZPO).

Arbeitgeber müssen den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses prüfen und den pfändbaren Betrag genau errechnen, um sich keinen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auszusetzen.

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