Kann der Arbeitgeber einmal erteilten Urlaub widerrufen?

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Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer Erholungsurlaub gewähren (§ 1 Bundesurlaubsgesetz = BUrlG). Als Arbeitnehmer steht einem ein Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Er muss den Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Bei der Festlegung hat der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Rechtsprechung hat aber entschieden, dass die Wünsche des Arbeitnehmers vorrangig sind.

Trotzdem legt aber der Arbeitgeber den Urlaub fest. Sollte der Arbeitnehmer eigenständig seinen Urlaub nehmen, so ist dies ein Grund zur Kündigung (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.10.1997, gerichtliches Az 4 Sa 707/97). Dies gilt erst recht, wenn die Selbstbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen wird. Das eigenmächtige Fernbleiben von der Arbeit ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich das Urlaubsjahr bzw. der Übertragungszeitraum dem Ende nähert, wenn es dem Arbeitnehmer möglich wäre, seine Urlaubsansprüche bei Verweigerung durch den Arbeitgeber noch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen oder wenn der befürchtete Urlaubsverfall zu einem Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadenersatzes führen würde (Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16.03.2001 in: Betriebsberater 2001, 1468).

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Nicht selten kommt es nun vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub gewährt hat und er diesen Urlaub "widerrufen" will. Hier stellt sich die Frage: Kann er dies? Kann er sogar verlangen, dass der Arbeitnehmer aus seinem schon angetretenen Urlaub zurückkehrt?

Hierzu soll eine kurze Übersicht geboten werden:

  1. Ist diese Frage gesetzlich überhaupt geregelt?

    Nein, leider nicht. Weder das BGB noch das BUrlG treffen hierzu eine Regelung.

  2. Kann der Arbeitgeber in einem Vertrag einen Rückruf aus dem Urlaub oder Widerruf des erteilten Urlaubs regeln?

    1. Einige Arbeitgeber sind hingegangen und haben mit dem Arbeitnehmer eine vertragliche Verpflichtung zur Rückkehr geschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass eine solche Vereinbarung gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt und daher unwirksam ist. Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus:

      "Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden" (BAG, Urteil vom 20.06.2000, gerichtliches Az. : 9 ARZ 405/99)

    2. Ob in absoluten Ausnahmefällen bzw. Notfällen etwas anderes gilt, hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, sondern offengelassen (BAG, a.a.O).

    3. Zu überlegen wäre nur, ob der Arbeitgeber seine Urlaubsgewährung wegen Irrtums anfechten kann. Dies wird aber bisher nur in der Literatur besprochen und hat in der Praxis keinerlei Bedeutung erhalten.

  3. Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange i.S.d. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt.

    Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Urlaub nehmen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.


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