Kann man einfach in Urlaub fahren?

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Wie viel Urlaub steht mir zu?

§ 3 des Bundesurlaubgesetzes spricht jedem Arbeitnehmer pro Jahr 24 Werktage  Urlaub zu. Haben Sie keinen schriftlichen Vertrag, stehen Ihnen also mindestens diese 24 Werktage zu.  Vertraglich kann man natürlich mehr vereinbaren.

Kann man einfach in Urlaub fahren?

Urlaub muss grundsätzlich nicht nur beantragt, sondern auch genehmigt werden. Die Genehmigung hängt von der betrieblichen Situation ab.  Stehen betriebliche Gründe nicht entgegen, muss der Arbeitgeber den  Urlaub gewähren. Wird der Urlaub ohne diese Genehmigung genommen, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Wenn aber der Arbeitgeber den Antrag auf Urlaub überhaupt nicht bearbeitet, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder auf Urlaub zu klagen. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt einem Arbeitnehmer Urlaub zugesprochen, der im September  Urlaub für Weihnachten 2003 beantragt hatte. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag erst Anfang Dezember ab - zu spät, wie das Gericht im Eilverfahren fand (Az. 5 Ga 286/03).
Man kann also nur mit Genehmigung  in Urlaub fahren, aber auch nicht länger bleiben als bewilligt.

Kann der Urlaub widerrufen werden? Muss der Arbeitnehmer begonnenen Urlaub abbrechen?

Die Parteien können sich darauf einigen, den Urlaub zu verschieben. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter aber nicht zwingen, einen genehmigten Urlaub abzubrechen. Wenn der Urlaub genehmigt ist, ist der Arbeitgeber an ihn gebunden. Der Mitarbeiter ist damit uneingeschränkt von der Arbeitspflicht befreit und kann seine Zeit selbstbestimmt einteilen. Vertragsklauseln, die Rückrufaktionen oder einen Urlaub unter Vorbehalt ermöglichten, sind unwirksam.

Muss ich Urlaub nehmen?

Urlaub ist ein Recht, keine Pflicht. Wer seinen Urlaub nicht nimmt, verliert ihn mit dem 31. März des Folgejahres. Nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist aber nur bei betrieblichen Gründen möglich. Kann der Mitarbeiter den Urlaub trotz Beantragung aus betrieblichen Gründen nicht in dieser Zeit nehmen, hat er aber einen Schadensersatzanspruch in Geld gegen den Arbeitgeber.