Kann mich der Arbeitgeber wegen einer Anti-Corona-Demo entlassen?

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Der Profi-Sportler Joshiko Saibou wurde von seinem Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil er in Berlin an einer Anti-Corona-Demonstration teilnahm und dabei keinen Mund-Nasen-Schutz trug und nach Ansicht des Vereins auch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt.

Der Verein als Arbeitgeber des Basketballspielers als Arbeitnehmer hat diese Teilnahme zur Begründung seiner fristlosen Kündigung angeführt.

Jens Usebach
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Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dann kündigen darf, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Corona-Infektion in Kauf nimmt.

Ein Arbeitgeber könnte hier argumentieren, dass er aus Fürsorgepflicht den übrigen Arbeitnehmern gegenüber auf diesen risikobehafteten Arbeitnehmer einwirkt und diesem arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, weil der Arbeitgeber insbesondere vermeiden will, dass alle Arbeitnehmer sich anstecken.

Es gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit machen können, was sie wollen.

Erst dann, wenn die Freizeitbeschäftigung in Form einer Meinungsäußerung oder Demonstrationsteilnahme einen Rückschluss auf den Arbeitgeber zulässt, wie beim Tragen einer Uniform, oder hier des Vereins-Trikots wäre dies möglich und der Arbeitgeber müsste befürchten, dass so der Eindruck entsteht, dass der Arbeitgeber die Meinung des Arbeitnehmers und der Versammlung teilt.

Der Arbeitgeber hat auch hier eine Fürsorgepflicht und Vorbildfunktion und kann deshalb den Arbeitnehmer befristet ausschließen oder negative Corona-Teste vom Arbeitnehmer verlangen.

Als sich Anfang August 2020 sich in Berlin zahlreiche Menschen versammelten um die Corona-Politik der Bundesregierung zu kritisieren, abzulehnen und zu bekämpfen und sich der Profi-Sportler Joshiko Saibou mit seiner Lebensgefährtin unter die Coronaleugner, besorgte Bürger und Rechtsextremisten mischte, fand sein Arbeitgeber, das Basketballteam der Telekom Basets aus Bonn, dies nicht gut und sprach deshalb die fristlose Kündigung aus.

Viele Arbeitgeber sehen es kritisch, wenn Arbeitnehmer in ihrer Freizeit Veranstaltungen oder Versammlungen besuchen, die potentiell geeignet sind, eine Ansteckung mit dem Corona-Virus herbeizuführen, insbesondere, wenn Abstandsregeln und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unterbleiben.

Es gibt viele Arbeitgeber, die solche Freizeitaktivitäten der Arbeitnehmer sehr skeptisch sehen.

Auch wenn es sich um ein häufiges Problem von Arbeitgebern handelt und auch die Gefahr der Ansteckung von Arbeitnehmern untereinander nicht von der Hand zu weisen ist, sind die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten für Arbeitgeber deshalb eine Kündigung – oder gar einer fristlosen Kündigung – stark eingeschränkt.

Bei besuchten nichtöffentlichen Veranstaltungen oder auch genehmigte Versammlungen handelt es sich um Freizeitaktivitäten, die der Arbeitgeber zunächst einmal rügelos hinzunehmen hat, denn in seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich machen, was er möchte.

Der Arbeitgeber kann auch nicht einwenden, dass behördliche Anordnungen auf Veranstaltungen oder bei Versammlungen nicht eingehalten wurden und Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz vorliegen, die sogar als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewährt sind.

Selbst wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit Straftaten begeht und beispielsweise alte Omas beklaut, Wände beschmiert oder Autos knackt, ist das die Privatsache des Arbeitnehmers.

Ein Arbeitgeber kann hier nur intervenieren, wenn solche Handlungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses in der Privatsphäre des Arbeitnehmers auf das Arbeitsverhältnis einwirken, wenn zum Beispiel ein Erzieher in seiner Freizeit Kinderpornografie verbreitet oder ein Kassierer in der Freizeit Geld stiehlt.

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei derartigen Handlungen einen Rückschluss auf den Arbeitgeber zulässt, weil er eine Uniform, Dienstkleidung mit Firmenlogo etc. trägt, kann der Arbeitgeber hier ggf. einen Kündigungsgrund zur Seite stehen.

Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer z.B. ein Polizist oder Soldat in Dienstkleidung an einem Nazi-Aufmarsch teilnimmt, kann ein Kündigungsgrund vorliegen.

Die Arbeitsgerichte mussten auch schon über Nachrichtenverläufte bei facebook, WhatsApp und twitter während und außerhalb der Arbeitszeit, aber mit Arbeitskollegen oder über Arbeitskollegen entscheiden.

Beispielsweise kann auch die sexuelle Belästigung mit Nachrichten eines Vorgesetzten zum Nachteil einer Arbeitnehmerin in der Freizeit relevant für das Arbeitsverhältnis sein.

Aber allein beleidigende oder rassistische Äußerungen in der Freizeit eines Arbeitnehmers genügen nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer diese Äußerungen erkennbar als Privatperson tätigte.

Bei einer potentiellen Corona-Gefahr durch Teilnahme an einer Versammlung können im Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, diese können aber keine Kündigung – schon gar keine frostlose Kündigung – sein; allenfalls eine Aussperrung während der Corona-Quarantäne oder der Einbehalt der Lohnzahlung sind denkbar.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.
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