Kein Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne entsprechende Gegenleistung

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Ein Arbeitgeber jubelt dem gekündigten Arbeitnehmer einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage unter. So nicht, meint das Bundesarbeitsgericht

So mancher Arbeitgeber ist sehr umtriebig, wenn es um Kündigungen geht. Da eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber immer mit Risiken behaftet ist, zeigt man sich erfinderisch. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen (Details siehe hier: Interview: Das einvernehmliche Ende des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ) oder der Druck zur Eigenkündigung (siehe zum Beispiel hier: Ratgeber: Durch Androhung einer Strafanzeige motivierter Abschluss eines Aufhebungsvertrages – widerrechtliche Drohung?) sind nicht alle Mittel, die einem Arbeitgeber einfallen können.

Untergejubelter Verzicht

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sprach der Arbeitgeber selbst die Kündigung aus. Nach Ausspruch der Kündigung erhielt der gekündigte Arbeitgeber eine Quittung vorgelegt, die die Überschrift „Arbeitspapiere“ hatte. In dieser Quittung bestätigte der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zurückgegeben zu haben. Soweit so gut. Allerdings enthielt die Quittung auch eine Verzichtserklärung zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Dieser Verzicht fügte sich nahtlos in die Formatierung des Dokumentes ein, war also nicht besonders hervorgehoben.

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Arbeitnehmer klagt trotzdem

Der Arbeitnehmer hat wohl - so ist es zumindest generell glaubhaft – diese Klausel nicht zur Kenntnis genommen und dennoch Kündigungsschutzklage erhoben. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht welches die Chance nutzen und generell zu diesem Thema Stellung bezog.

Klare Ausführungen vom BAG

Die Klausel in der Quittung ist schon alleine deshalb unwirksam, da sie überraschend im Sinne des § 305c BGB ist. Der Arbeitnehmer musste nicht damit rechnen, dass in einem mit „Arbeitspapiere“ überschriebenen Schreiben ein Klageverzicht enthalten ist.

Selbst wenn die Klausel nicht überraschend wäre, läge noch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Der Verzicht bringt für den Arbeitnehmer lediglich Nachteile und keine Vorteile. Dagegen erhält der Arbeitgeber sofort eine Planungssicherheit, da er nicht erst die 3-Wochen-Frist binnen derer einen Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, abwarten muss. Damit kann er den Arbeitsplatz direkt neu vergeben, ohne zu riskieren, dass die Stelle in Zukunft - aufgrund einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage - doppelt besetzt ist. Eine solche einseitge Gestaltung ist unangemessen. Ein Klageverzicht wäre nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine Gegenleistung erhielte.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Leider lässt das Bundesarbeitsgericht jedoch offen, wie eine solche Gegenleistung auszusehen hat. In Betracht kommt sicherlich zunächst eine Abfindung, wobei sich dann die Frage nach der Höhe der Abfindung orientiert. Wenn jedoch solche Punkte bereits geregelt werden, dann kann im Zweifel auch direkt ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.

BAG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 AZR 788/13

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