Kein schriftlicher Arbeitsvertrag? Arbeitgeber ist zur schriftlichen Niederschrift verpflichtet
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Kündigung, Nachweisgesetz, Schriftlich, MündlichDer folgende Artikel befasst sich mit mündlichen Arbeitsverträgen. Es wird aufgezeigt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wichtigsten Punkte schriftlich zu fixieren.
Viele Arbeitnehmer haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Oftmals wissen sie gar nicht, dass sie einen Arbeitsvertrag haben. Es heißt dann immer, dass sie ohne Arbeitsvertrag arbeiten würden. In Wirklichkeit haben diese Arbeitnehmer einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag, der grundsätzlich voll wirksam ist. Es gibt keine Vorschrift, die den Arbeitsvertrag an eine bestimmte Form knüpft.
Allerdings sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzuschreiben, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser Verpflichtung haben sie innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nachzukommen.
Tipp: Sie sollten unbedingt darauf bestehen, dass die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Sonst könnten Sie später ein Beweisproblem haben.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Nachweisgesetz. Demnach sind in die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien ,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses ,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses ,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann ,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit ,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit ,
- die vereinbarte Arbeitszeit ,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs ,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Gültigkeit des Arbeitsvertrages ist jedoch nicht an die Erfüllung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber gebunden.
Was ist, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt?
Durch den Verstoß gegen die Nachweispflichten gerät der Arbeitgeber aber in Verzug und haftet dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschaden. So kann er sich zum Beispiel nicht auf eine durch den Arbeitnehmer versäumte Verfallfrist aus einen Tarifvertrag berufen, mangels schriftlichen Hinweises auf diesen. Ferner kann ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer im Prozess führen.
Tipp: Falls Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. eine schriftliche Niederschrift mit den oben genannten Inhalten ausgehändigt bekommen haben, obwohl sie länger als einen Monat in Ihrem Betrieb beschäftigt sind, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und dagegen Vorgehen.