Keine Kündigung nach Abmahnung!

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Keine Kündigung nach Abmahnung!

Nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst hinnimmt. Irgendwann platzt ihm dann aber der Kragen und mahnt seinen Arbeitnehmer zunächst schriftlich ab. Zusätzlich wird dann dem Mitarbeiter bereits am nächsten Tag fristlos gekündigt. In einem solchen Fall begeht der Arbeitgeber einen folgenschweren Fehler.

Dem Mitarbeiter darf nämlich wegen des bereits abgemahnten Fehlverhaltens nicht gleichzeitig gekündigt werden. Dieser Grundsatz ist aktuell vom Bundesarbeitsgerichts bestätigt worden (BAG Urt v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07).

Marcus Alexander Glatzel
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Das Gericht begründet dies damit, dass mit einer Abmahnung dem Arbeitnehmer zunächst sein Fehlverhalten vor Augen geführt und auf mögliche Konsequenzen hingewiesen werden soll. Wird also einem Mitarbeiter gleichzeitig gekündigt, verliert die Abmahnung ihren Sinn und Zweck. Die Abmahnung dient nämlich dazu, auf arbeitsvertragswidriges Verhalten aufmerksam zu machen, um dem Mitarbeiter gleichzeitig die Chance zu eröffnen, dieses Verhalten in der Zukunft abzustellen.

Unser Tipp für eine rechtssichere Kündigung:

Die fristlose Kündigung können Sie erst dann erklären, wenn der bereits abgemahnte Mitarbeiter ein weiteres Mal die gleiche oder ähnliche Pflichtverletzung begeht. Denn in diesem Fall hat er aus dem „Schuss vor den Bug" nichts gelernt. Eine Kündigung wäre nunmehr rechtmäßig.


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