Keine Nachtarbeit für kranke Krankenschwester

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Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers

Wenn eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann, ist sie deshalb nicht bereits arbeitsunfähig krank; es ist möglich, dass sie ohne Nachtschichten beschäftigt werden muss. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist insoweit eingeschränkt.

Voraussetzung für die Einschränkung des Direktionsrechts

Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass weder in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einem Arbeitsvertrag zwingend vorgeschrieben ist, dass Nachtarbeit zur geschuldeten Tätigkeit gehört. Andernfalls wäre die Krankenschwester wohl tatsächlich als arbeitsunfähig einzustufen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden. (BAG Urteil vom 09.04.2014 - 10 AZR 637/13)