Keine Pflicht des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit am Personalgespräch teilzunehmen!
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Abmahnung, Personalgespräch, Erkrankung, Personalakte, PflichtKeine Möglichkeit des Arbeitgebers zur Abmahnung bei Nichterscheinen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 02.11.2016 unter AZ.: 10 AZR 596/15 entschieden, dass eine entsprechende Abmahnung seitens des Arbeitgebers aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen ist.
Vorliegend war der klagende Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin zunächst als Krankenpfleger beschäftigt. Nach längerfristiger Erkrankung infolge eines Unfalls war der Kläger nunmehr befristet als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt.


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Die beklagte Arbeitgeberin lud den Kläger während einer weiteren Erkrankung mehrfach zur Klärung der weiteren Beschäftigungssituation zu einem Personalgespräch ein. Dieser nahm unter Verweis auf das ärztliche Attest wiederholt nicht teil. Daraufhin mahnte die Arbeitgeberin ihren kranken Angestellten ab.
Nunmehr kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der erkrankte Kläger während seiner Erkrankung seiner Arbeitspflicht nicht nachzukommen braucht. Dies umfasst auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, zur der auch die Teilnahme am Personalgespräch zählt.
Insoweit war die beklagte Arbeitgeberin in der Darlegungs- und Beweislast, dass eine Unverzichtbarkeit des Erscheinens des Angestellten vorlag. Da die Beklagte keine Gründe für die Unverzichtbarkeit aufgezeigt hatte, war die Abmahnung rechtswidrig erfolgt.
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