Keine elektronische Gehaltsabrechnung ohne Zustimmung des/der Beschäftigten

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Ohne explizite Zustimmung darf ein Arbeitgeber Gehaltsabrechnungen nicht ausschließlich elektronisch zur Verfügung stellen.

Volkan Ulukaya
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Fast jede/r kennt es: die Gehaltsabrechnungen werden vom Arbeitgeber entweder per E-Mail versendet oder im Intranet zum Download zur Verfügung gestellt.

Damit war der Kläger in einem aktuellen Verfahren nicht einverstanden und verklagte seinen Arbeitgeber auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung in Textform, also nicht nur als Download im Intranet, eine dienstliche E-Mail hatte er nicht. Seine Klage hatte nun vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Sa 179/21) Erfolg.

Ein Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nach § 108 GewO zur Erteilung einer Abrechnung nicht allein dadurch, indem er seinen Beschäftigten die Gehaltsabrechnungen als Download im Intranet zur Verfügung stellt. Außerdem ist ein Versand der Abrechnung per E-Mail an die Beschäftigten nur zulässig, wenn dem vorher entweder ausdrücklich oder wenigstens konkludent (also ein Einverständnis z.B. durch widerspruchslose Hinnahme) zugestimmt wurde.

Mit dieser (mal wieder) überraschenden Entscheidung wendet sich das LAG Hamm gegen die übliche Praxis der Arbeitgeber. Wahrscheinlich bekommen bald einige Arbeitnehmer*innen ziemlich viele ausgedruckte Abrechnungen nachgereicht...

Dabei hat diese Entscheidung für Arbeitnehmer*innen durchaus praktische Relevanz, denn nicht wenige arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen (also der Zeitraum, in dem Forderungen z.B. bei Abrechnungsfehlern etc. geltend gemacht werden können), knüpfen an den Zeitpunkt der Erteilung einer Gehaltsabrechnung an. D.h., wenn ein Arbeitgeber Abrechnungen bisher nur digital als Download zur Verfügung gestellt hat, läuft er Gefahr, die o.g. Frist nicht erfolgreich in Lauf gesetzt zu haben. Dann könnten Arbeitnehmer*innen u.U. Ansprüche aus weit zurückliegenden Gehaltsabrechnungen erfolgreich geltend machen.

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