Keine fristlose Kündigung bei erstmaligem Bagatellverstoß

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Keine fristlose Kündigung bei erstmaligem Bagatellverstoß

Man mag es kaum glauben, aber in einer ostdeutschen Filiale einer großen Einzelhandelskette wurde einer langjährigen Mitarbeiterin die fristlose Kündigung wegen des Verzehrs einer als Dekorationsbeilage vorgesehenen Weintraube angedroht. Hiermit vom Arbeitgeber konfrontiert, sah sich die Arbeitnehmerin dazu veranlasst, einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvereinbarung zuzustimmen und somit frühzeitig auf jedweden Kündigungsschutz zu verzichten.

Zwar stellt das Verhalten der Arbeitnehmerin durchaus eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit gutem Grund hätte abmahnen können. Die in Aussicht gestellte fristlose Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung hätte einer gerichtlichen Beurteilung allerdings kaum standgehalten. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nur als äußerstes Mittel in Betracht. Der Arbeitgeber muss zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel vergeblich ausgeschöpft haben. Hierzu gehört auch der Ausspruch einer Abmahnung.

Jörg Halbe
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Zwar ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen zu Lasten des Arbeitgebers der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses nachteilig betroffen. Allerdings ist eine der Kündigung voranzugehende Abmahnung auch in diesem Fall nur dann entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt,

  1. deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war

    und
  2. deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies dürfte bei dem Verzehr einer nicht zum Verkauf angebotenen, lediglich als Dekorationsbeilage übrig gebliebenen Weintraube kaum der Fall sein.

Es sind also durchaus Bagatellverstöße denkbar, die, obgleich sie den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses betreffen, erst durch ihre Häufung nach erfolgter Abmahnung das Gewicht eines Kündigungsgrundes erhalten. Ein Arbeitnehmer, dem seitens des Arbeitgebers eine vermeintlich schwere Pflichtverletzung vorgeworfen wird, sollte sich daher keinesfalls aus falscher Scham zu einem übereilten Abschluss eines Aufhebungsvertrags und damit zum frühzeitigen Verzicht auf jedweden Kündigungsschutz hinreißen lassen. Vielmehr sollte sich der Arbeitnehmer vom Personalchef Bedenkzeit erbitten, während der er sich dann in aller Ruhe Klarheit über seine oftmals gar nicht so ungünstige Rechtsposition verschaffen kann.

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